Leitsatz
Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16.1.1984 anerkannt, Vater des am 12.9.1983 geborenen Beklagten zu sein, mit deren Mutter er nicht verheiratet war.
Nach Zweifeln an seiner biologischen Vaterschaft erhob er Klage mit dem Hauptantrag, Kind und Mutter zu verurteilen, einem Vaterschaftstest zuzustimmen und dem Hilfsantrag, festzustellen, dass er nicht Vater des Kindes sei.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich seine zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgte.
Der BGH hat den Hilfsantrag abgetrennt und den Hauptantrag als unbegründet abgewiesen. Danach war nur noch über die Zulässigkeit des Hilfsantrages zu entscheiden, wobei der Kläger in der Revisionsinstanz den Hilfsantrag nach den vorangegangenen Entscheidungen zum Hauptantrag erhoben hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der BGH hat die hilfsweise erhobene Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage als verfahrenseinleitender Akte sei streng bedingungsfeindlich. Dies gelte auch dann, wenn die Bedingung zunächst nur als innerprozessuale Bedingung gewollt war, die im allgemeinen als zulässig anzusehen sei und erst durch eine erforderliche Prozesstrennung zu einer außerhalb des Verfahrens liegenden Bedingung werde.
Ein Kläger, der eine Klage unzulässigerweise davon abhängig machen wolle, dass ein anderes Begehren erfolglos bleibe, könne die Zulässigkeit dieser Klage nicht dadurch erzwingen, dass er ein weiteres unzulässiges Ansinnen stelle, nämlich diese Bedingung dadurch zu einer innerprozessualen werden zu lassen, dass beide Begehren entgegen einem gesetzlichen Verbindungsverbot zu einem Verfahren verbunden würden.
Der Klage könne auch nicht dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass der bisherige Hilfsantrag nunmehr als Hauptantrag gestellt werde. Dies stelle eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung dar.
Hinweis
Vor Einreichung einer Klage mit Anträgen im Eventualverhältnis ist genau zu prüfen, ob der beabsichtigte oder gewünschte Hilfsantrag insbesondere in Verbindung mit dem Hauptantrag zulässig ist. So ist sorgsam darauf zu achten, dass der Hilfsantrag nur für den Fall gedacht ist und zur Entscheidung ansteht, dass der Hauptantrag nicht zum Erfolg der Klage führt.
Die Klage als verfahrenseinleitender Akt ist streng bedingungsfeindlich, da die Existenz eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht ungewiss sein darf. Demzufolge ist es unzulässig, eine Klage unter einer Bedingung zu erheben, insbesondere der Bedingung, dass ein anderes selbständiges Verfahren auf eine bestimmte Weise entschieden wird.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 06.12.2006, XII ZR 190/06