Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob in einem Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung zum Umgang oder zur Herausgabe eines Kindes beantragt werden kann. Ferner wurde problematisiert, bei welchem Gericht solche Anträge zu stellen sind, wenn bereits in der Hauptsache ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.

 

Sachverhalt

Vor dem OLG war ein Beschwerdeverfahren zu der Frage anhängig, ob die elterliche Sorge für das Kind L. auf den Vater allein zu übertragen ist und ob der Mutter die elterliche Sorge für das Kind A. wegen einer Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden muss. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter beim OLG eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe der sich beim Vater aufhaltenden Kinder sowie für das Umgangsrecht beantragt.

 

Entscheidung

Das OLG Stuttgart hielt gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamFG für das Verfahren der einstweiligen Anordnung das AG für sachlich ausschließlich zuständig. Für eine Zuständigkeit des OLG sei nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG Voraussetzung, dass die Hauptsache beim OLG anhängig sei. Hierunter falle ein Hauptsacheverfahren nur dann, wenn es denselben Verfahrensgegenstand betreffe wie das einstweilige Anordnungsverfahren. Das anhängige Beschwerdeverfahren betreffe allein die Frage der elterlichen Sorge, das einstweilige Anordnungsverfahren betreffe demgegenüber das Begehren der Mutter auf Herausgabe der sich beim Vater aufhaltenden Kinder sowie das Umgangsrecht. Diese Verfahrensgegenstände seien nicht in der von § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG geforderten Weise deckungsgleich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2010, 15 UF 38/10

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