Zusammenfassung
Eine Sonderprüfung ist nur dann unzulässig, wenn die Beantragung der Durchführung einer solchen rechtsmissbräuchlich ist und eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstellt. Das gilt auch in der GmbH.
Hintergrund
Im August 2015 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH statt. Beide Gesellschaften werden von zwei Familien zu gleichen Teilen gehalten. Gegenstand der Gesellschafterversammlung war – vereinfacht dargestellt - u.a. der Antrag auf Beschlussfassung zu einer Sonderprüfung bei dem Kläger, der auch Gesellschafter der KG und der Komplementärin war, in seiner Funktion als abberufener, faktischer Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft. Mit der Sonderprüfung sollten etwaige Pflichtverletzungen des Klägers festgestellt sowie die Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen vorbereitet werden. Während die Mitglieder einer Gesellschafterfamilie für eine Sonderprüfung stimmten, stimmten die Mitglieder der Familie des Klägers dagegen. Der Kläger wurde von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Beschluss wurde gefasst. Der Kläger legte Anfechtungsklage ein. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des OLG München vom 14.12.2017, 23 U 1481/17
Das OLG München gab der Berufung des Klägers teilweise statt. Es hielt die Anfechtung jedoch nur für begründet, soweit die der Sonderprüfung zugrundeliegenden Begründungen nicht tragfähig waren. Soweit das Gericht die Begründungen für die Sonderprüfung für hinreichend hielt, konnte der Kläger den Beschluss jedoch nicht anfechten. Voraussetzung für eine Sonderprüfung sei, dass der Gesellschafterversammlung ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen werde. Diese Tatsachen müssten den Verdacht einer Pflichtverletzung rechtfertigen und der vorgetragene Anlass müsse die Überprüfung in ihrer konkret beantragten Form als zweckdienlich erscheinen lassen. Daraus folge, dass eine Sonderprüfung nur dann unzulässig sei, wenn die Beantragung der Durchführung einer Sonderprüfung rechtsmissbräuchlich sei und eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstelle.
Da das GmbH-Recht im Gegensatz zum Aktienrecht keine detaillierten Regelungen zur Sonderprüfung kennt, hat das OLG München mit seiner Entscheidung zu einer weiteren Klarstellung beigetragen.
Das Recht zur Bestellung eines Sonderprüfers ergibt sich aus § 46 Nr. 6 GmbH. Danach gehört es zum Aufgabenkreis der GmbH-Gesellschafter, über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung zu bestimmen. Der Beschluss zur Durchführung einer Sonderprüfung wird durch die Gesellschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Sonderprüfer kann dabei nur eine fachkundige und neutrale Person oder Prüfungsgesellschaft bestellt werden. Der Sonderprüfer kann entweder von dem die Prüfung initiierenden Gesellschafter vorgeschlagen oder – wenn dieser Anfechtungsrisiken im Hinblick auf die Neutralität des Prüfers vermindern möchte – im Gesellschafterbeschluss der Auswahl des Präsidenten eines Oberlandesgerichts, einer Industrie- und Handelskammer, oder einer ähnlichen neutralen Institution, z.B. einer Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüferkammer überlassen werden.
Der Sonderprüfer ist berechtigt und verpflichtet, sich sämtliche für den Prüfungsumfang erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dazu hat er einen Auskunftsanspruch sowohl gegen Organmitglieder der GmbH, als auch gegen Mitarbeiter. Das geht insoweit über das Informationsrecht der Gesellschafter hinaus. Auch trägt die Kosten des Sonderprüfers die Gesellschaft, während der Gesellschafter bei Ausübung seines Informationsrechts seine Kosten (und die seiner Berater) selbst tragen muss. Diese Vorteile einer Sonderprüfung gegenüber dem Informationsrecht des Gesellschafters sind in Streitigkeiten aus Sicht der die Prüfung verlangenden Gesellschafter attraktiv.
Ausgeschlossen von der Abstimmung über die Sonderprüfung sind diejenigen Gesellschafter, deren Verhalten als Geschäftsführer zum Gegenstand einer nachträglichen Kontrolle gemacht werden soll, z.B. um spätere Schadensersatzansprüche vorzubereiten. Denn nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber ihm betrifft, kein Stimmrecht.