Leitsatz
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens war auch der Versorgungsausgleich zu regeln. Beide Parteien hatten während der Ehezeit sowohl Rentenanwartschaften West als auch Rentenanwartschaften Ost erworben. Die nichtangleichungsdynamischen (West) Anrechte des Ehemannes waren höher als die der Ehefrau, die demgegenüber die höheren angleichungsdynamischen (Ost) Anrechte während der Ehezeit erworben hatte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich u.a. auch zum Versorgungsausgleich, wonach sie sich darüber einig waren, dass im Versorgungsausgleich die beiderseitigen Anwartschaften auf angleichungsdynamische Renten zum Nominalwert anrechenbar sein sollten.
Bei der Berechnung des Ausgleichs hat das erstinstanzliche Gericht sodann die Anrechte aus den Ost-Renten ohne Angleichung in die Berechnung eingestellt und somit wie West-Renten behandelt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte die beteiligte Rentenversicherung Beschwerde, die darauf gestützt wurde, dass das AG § 2 Abs. 1 VAÜG nicht beachtet habe, wonach eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hätte erfolgen müssen.
Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG lagen die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) VAÜG nicht vor.
Die Ehefrau habe die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte, der Ehemann die höheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte während der Ehezeit erworben. Die Rechtsfolge in § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG, das Verfahren auf Versorgungsausgleich entsprechend § 628 Abs. 1 ZPO auszusetzen, sei grundsätzlich zwingend. Im vorliegenden Fall sei eine Aussetzung auch nicht aufgrund der Vereinbarung der Parteien ausnahmsweise entbehrlich bzw. die Durchführung des Versorgungsausgleichs möglich.
Vereinbarungen über die Behandlung von nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten seien nur unter den Voraussetzungen von § 1587o BGB zulässig und im Rahmen von § 2 VAÜG zu beachten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor.
Zwar sei die Vereinbarung formell nicht zu beanstanden. Das OLG Köln folgte insoweit nicht der Auffassung des OLG Bamberg, wonach generell Vereinbarungen der Parteien zur Behandlung von nichtangleichungs- und angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften als unzulässig und nicht genehmigungsfähig anzusehen seien.
Allerdings seien solche Vereinbarungen nur dann und insoweit zulässig, als nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des Ausgleichsberechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollten (so der Leitsatz im Beschluss des BGH v. 5.9.2001 - XII ZB 28/97, FamRZ 2001, 1701 ff. = NJW-RR 2002, 290 f.; Kemnade, FamRZ 1998, 1443).
Demgegenüber hätten die Parteien vereinbart, dass die angleichungsdynamischen (Ost) Anwartschaften wie nichtangleichungsdynamische (West) Anwartschaften behandelt werden sollten. Nur in einem Fall, in dem das niedriger bewertete West-Anrecht wie ein höher bewertetes Ost-Anrecht behandelt werden solle, ergäbe sich ein Ausgleichssaldo zu Lasten des Ausgleichsberechtigten, dem das Verbot in § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegenstehe.
Folge der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sei, dass mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen würden als dies bei Vornahme der Angleichung der Fall wäre. Damit sei die Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 S. 2 BGB nichtig.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2008, 4 UF 21/08