Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 26 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Die Verurteilung wegen eines Vermögens- oder Eigentumsdelikts spricht grundsätzlich gegen die (Wieder-)Bestellung eines Verwalters und rechtfertigt seine Abberufung, auch wenn sich die Tat nicht gegen die Wohnungseigentümer gerichtet hatte.
Die Beschlussfassung über eine Verwalterbestellung muss sich wie alle Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung halten (Anspruchsberechtigung eines jeden Eigentümers nach § 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG); damit verstößt die Bestellung eines Verwalters gegen diese Grundsätze, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl dieses Verwalters spricht; dies ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vorneherein nicht zu erwarten ist (BayObLGZ 97, 148/152).
Für die Abberufung des Verwalters ist ebenfalls von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn den Eigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwalters die Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. BayObLG, DWE 97, 34/35).
Begeht ein Verwalter ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt, begründet dies ohne Frage die Besorgnis, dass er seiner Pflicht zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder ( § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG) nicht gewachsen ist, auch wenn sich die Tat nicht gegen die Gemeinschaft richtet. Die Verurteilung wegen eines solchen Delikts führt grundsätzlich zu einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eigentümern und Verwalter, was seine Abberufung rechtfertigt oder seiner (Wieder-)Bestellung entgegensteht.
2. Vorliegend wurde vom LG Hauptsacheerledigung erklärt, wobei diesem Ausspruch nur deklaratorische Bedeutung zukommt; das LG hat somit allein eine isolierte Kostenentscheidung getroffen. Hiergegen gab es die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde, da auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig gewesen wäre und der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 200,- überstieg ( § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG; § 27 Abs. 1 und 2, § 20a Abs. 2 FGG).
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für die III. Instanz von DM 6.200,- (für das Erstbeschwerdeverfahren bis zu beidseitiger Hauptsacheerledigungserklärung DM 162.582,- und danach DM 37.800,- sowie für das Verfahren vor dem AG DM 162.582,-).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 12.03.1998, 2Z BR 8/98)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Vor einigen Jahren entschied allerdings das Kammergericht Berlin im Rahmen einer Bestellungsbeschlussanfechtung eines einschlägig vorbestraften Verwalters die Zurückweisung der Anfechtung, da zum Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses bereits die Vorstrafe im Strafregister wieder gelöscht war (von mir kritisch kommentiert mit "Resozialisierungsgedanken auch im Wohnungseigentumsrecht"!).