Der Arbeitnehmer kann im Regelfall weder wirksam auf den Urlaubsanspruch noch auf den im Falle der Beendigung ggf. greifenden gesetzlichen Abgeltungsanspruch verzichten, wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außer Streit steht, dass noch Urlaubsansprüche offen sind. Rechtsunwirksam ist auch der Verzicht auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn dieser in einem alle sonstigen Streitpunkte des Arbeitsverhältnisses bereinigenden gerichtlichen Gesamtvergleich enthalten ist.[1]

Dies gilt aber stets nur für den Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder auf tarifvertragliche Urlaubsansprüche. Allerdings hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.[2] Des Weiteren kann auch auf einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub verzichtet werden.[3] Ein solcher Verzicht kann sich insbesondere aus sog. Ausgleichsklauseln ergeben, die oft in gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufhebungsvergleichen oder -vereinbarungen enthalten sind, soweit diese der AGB-Kontrolle standhalten.[4]

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