3.1 Sonderfall Überstunden
Nach § 11 Abs. 1 BUrlG braucht der Arbeitgeber die Vergütung für Überstunden grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl den Grundlohn als auch die Überstundenzuschläge.
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsteht allerdings häufig Streit über die Frage, ob der Arbeitgeber Überstunden auch dann ausklammern kann, wenn ein Arbeitnehmer sie sehr regelmäßig ableistet. Nach aktueller Rechtsprechung des BAG ist zwingend das gewöhnliche Arbeitsentgelt im Urlaub weiterzuzahlen. Maßstab ist dabei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und nicht die im Arbeitsvertrag festgelegte. Dementsprechend sind regelmäßige Überstunden bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie faktisch zu einer Veränderung der Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten führen. Unregelmäßig anfallende Überstunden spielen dagegen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle.
3.2 Verdienstkürzungen und -erhöhungen
Abweichungen können sich ergeben, wenn eine berechtigte Kürzung des Verdienstes oder eine Gehaltserhöhung in den Bemessungszeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG fällt.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (Tariflohnerhöhungen, Beförderung), die während des Berechnungszeitraums eintreten, ist hingegen von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, darf die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der vom Mitarbeiter vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.
3.3 Schwankendes Arbeitsentgelt
Auch wenn das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers schwankt, ist das Urlaubsentgelt nach der Bezugsmethode zu berechnen.
Hierzu ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst eines Werktags zu ermitteln. Dazu muss die Summe des Arbeitseinkommens der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durch die in diesem Zeitraum liegenden Werktage dividiert werden. Dieser werktägliche Arbeitsverdienst ist mit der Zahl der Urlaubstage zu multiplizieren.
Ist ein Monatsgehalt vereinbart, so muss zunächst das Monatsgehalt auf die im Monat anfallenden Arbeitstage verteilt werden. Hierzu werden in der Praxis bei einer 6-Tage-Woche für einen vollen Monat pauschal 26 Arbeitstage (= Werktage) und für eine 5-Tage-Woche pauschal 22 Arbeitstage (Werktage) veranschlagt.