1 Grundsätze für den Anspruch auf Urlaubsgeld
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn er besonders vereinbart wurde. Dies kann im Einzelvertrag oder in kollektivvertraglichen Regelungen festgelegt werden.
Urlaubsgeld während der Elternzeit
Inwieweit Urlaubsgeld während der Elternzeit vom Arbeitgeber zu erbringen ist, hängt von der zugrundeliegenden Vereinbarung ab. Normalerweise wird das Urlaubsgeld für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
1.1 Anspruch aufgrund betrieblicher Übung
Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung entstehen. Die aktuelle Rechtsprechung geht bei Sonderzahlungen von einer betrieblichen Übung aus, wenn ein Arbeitgeber sie mindestens 3 Jahre aufeinander folgend ohne Vorbehalt gezahlt hat.
Arbeitgeber, die von vornherein verhindern möchten, dass für Mitarbeiter ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht, sollten die Zahlung nicht vertraglich festlegen, sondern jeweils mit einer freiwilligen Zusage verbinden. Diese kann z. B. durch ein persönliches Schreiben an alle Mitarbeiter erfolgen. Der Arbeitgeber muss in dem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Zahlung ohne zukünftigen Anspruch handelt. Auf dieser Weise verhindert er eine betriebliche Übung.
Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann durch eine Betriebsvereinbarung wieder aufgehoben werden. Nach einem Urteil des BAG ist das möglich, wenn die Betriebsvereinbarung die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte wahrt. Im zu entscheidenden Fall griff die neue Betriebsvereinbarung nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Beim zusätzlichen Urlaubsgeld fehlte es nach Ansicht der Richter für die Zeit ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Sozialleistungen, die wie das Urlaubsgeld ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sind und regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten Zeitabschnitt entstehen, können grundsätzlich für die Zukunft eingestellt werden.
1.2 Orientierung am Urlaubsentgelt
Urlaubsgeld wird i. d. R. gewährt, um zu den anlässlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers einen Beitrag zu leisten. Ist zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen, teilt das Urlaubsgeld grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgelts. Da die Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgelds der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegt, sind von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen zulässig, soweit nicht tarifvertragliche Ansprüche betroffen sind.
Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Urlaubsgeld ist im Gegensatz zum Urlaubsentgelt im Rahmen einer Entgeltpfändung nicht pfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Was "der Rahmen des Üblichen" ist, bemisst sich an den Urlaubsgeldern vergleichbarer Unternehmen und am monatlichen Einkommen des Mitarbeiters, das mit dem Urlaubsgeld nicht überschritten werden darf. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.
1.3 Abgrenzung zu Erholungsbeihilfen
Eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigere Alternative zum Urlaubsgeld sind Erholungsbeihilfen. Dabei handelt es sich – ebenso wie beim Urlaubsgeld – um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Die Erholungsbeihilfe ist allerdings zweckgebunden: Sie dient der Erholung des Mitarbeiters und muss deshalb im Zusammenhang mit dem Urlaub geleistet werden. Achtet der Arbeitgeber darauf und hält zusätzlich bestimmte Maximalbeträge ein, kann er die Erholungsbeihilfe pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei auszahlen.
Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld in beliebiger Höhe und zu einem frei gewählten Zeitpunkt auszahlen. Das Urlaubsgeld ist aber stets voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
2 Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn Sie das gesamte Kalender- bzw. Urlaubsjahr hinweg ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt waren. Ein mit dem Urlaubsentgelt verknüpfter Anspruch auf Urlaubsgeld wird in solchen Fällen ebenfalls grundsätzlich bis zu 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres übertragen. Der Arbeitgeber ist aber erst dann verpflichtet, das Urlaubsgeld zu zahlen, wenn auch Urlaubsentgelt fällig wird, der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaub also tatsächlich nimmt. Ob das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist oder als urlaubsunabhängige (also nicht akzessorische) Sondervergütung gezahlt werden soll, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Aus der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als Urlaubsgeld folgt allerdings noch keine Abhängigkeit vom Bestand des Urlaubsanspruchs.
Die Kürzung von Urlaubsgeld als Sondervergütung für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich zulässig. Nach § 4a EFZG darf der Arbeitgeber das Urlaubsgeld für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit maximal um ein Viertel der Leist...