Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Urlaubsvereinbarung, Bekleidungsindustrie, Hamburg u. Schleswig-Holstein, 27.05.1982 (AVE-Anfang: 01.05.1982)
Nummer: 12009.009
Klassifizierung: Urlaubs-TV
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Hamburg u. Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 27. Mai 1982
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1982
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 185 vom 05. Oktober 1982
u. Bundesanzeiger Nummer 187 vom 07. Oktober 1982
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
vom 9. September 1982
Bekleidungsindustrie:
5. |
Urlaubsvereinbarung vom 27. Mai 1982 |
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt am 1. Mai 1982.
Unterzeichnet:
Der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
vom 30. August 1982
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge
5. |
Urlaubsvereinbarung vom 27. Mai 1982, |
mit Wirkung vom 1. Mai 1982 für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales
Urlaubsvereinbarung für die Bekleidungsindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein
vom 27. Mai 1982
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen
Bekleidungsindustrie e.V.
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung,
Düsseldorf,
andererseits
wird folgendes Urlaubsabkommen vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
räumlich für die Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein |
b) |
fachlich für alle Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie für die Betriebe der Bekleidungsveredlungs- und -aufbereitungsindustrie |
c) |
persönlich für die gewerblichen Arbeitnehmer, die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie alle Auszubildenden. |
§ 2 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3 Dauer des Urlaubs
1. |
Ab 1.1.1982 beträgt der Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage. |
2. |
Die 15 Arbeitstage übersteigenden Urlaubstage sollen getrennt von dem übrigen Urlaub gewährt werden. 5 Arbeitstage sollen im Winter, vorzugsweise zwischen Weihnachten und Neujahr, gewährt werden. Die verbleibenden Arbeitstage werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gem. § 7 Ziff. 1 dieses Vertrages gewährt. |
3. |
Ein Anspruch auf Winterurlaub besteht nur für die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Beginns des Winterurlaubs, mindestens jedoch am 31. Dezember, dem Betrieb angehören. |
4. |
Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. |
5. |
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitstage bzw. Urlaubstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, jedoch mit der Maßgabe, daß 5 Tage pro volle Urlaubswoche als Urlaubstage zählen, und zwar auch dann, wenn an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird. Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflußt. Diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage in der Woche verteilt ist, dürfen bei einer Urlaubsinanspruchnahme in Raten nicht besser gestellt werden, als wenn sie den Urlaub geschlossen genommen hätten. |
6. |
Betriebsangehörige mit mehr als achtjähriger Betriebszugehörigkeit erhalten dann beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den vollen Urlaubsanspruch, wenn das Ausscheiden auf Invalidität oder Altersgründen (Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) beruht. |
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch, ausgenommen der Winterurlaub, wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
1. |
Anspruch auf ein Zwölftel des 25-tägigen Urlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er im Laufe des Kalenderjahres
b) |
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. |
|
2. |
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. |
3. |
Hat der Arbeitnehmer im Falle Ziffer 1 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. |
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
1. |
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. |
2. |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. |
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs