Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
Rz. 48
Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ist nach den Gesellschaftsrechten von Delaware, Kalifornien und New York zulässig. Die Entscheidung zum Rückkauf trifft grundsätzlich auch hier das board of directors (§ 141(a) DGCL, § 300(a) CalCC, § 513(a) NYBCL).
Rz. 49
§ 160(a) DGCL erlaubt einer Gesellschaft, eigene Anteile zu erwerben, einzuziehen, sie zu besitzen, zu veräußern und Handel mit ihnen zu treiben. In Delaware ist ein Erwerb eigener Anteile grundsätzlich nur zulässig, solange das stated capital nicht bereits angegriffen ist oder durch den Rückerwerb angegriffen würde (§ 160(a)(1) DGCL). Damit bildet der balance sheet surplus test grundsätzliche die Grenze für den Erwerb eigener Anteile. Ausgenommen von diesem Verbot sind Anteile, die einen Dividenden- oder Liquidationsvorzug enthalten. Das Verbot gilt ferner nicht für Anteile, die im Zusammenhang mit dem Rückerwerb eingezogen (retired) werden sollen, wenn damit einhergehend eine Kapitalherabsetzung stattfindet. Sofern die articles of incorporation die erneute Ausgabe eingezogener Anteile verbieten, verringern von der Gesellschaft eingezogene Anteile die Anzahl der zur Ausgabe genehmigten Anteile (§ 243 DGCL), so dass im Anschluss an den Einziehungsbeschluss die articles of incorporation entsprechend anzupassen und zu ändern sind. Ferner ist ein im Übrigen genehmigter Erwerb eigener Anteile aus kapitalgebundenen Vermögen zulässig, wenn die zurück zu erwerbenden Anteile den hierfür verwendeten Teil des gebundenen Kapitals repräsentieren oder dieser Teil keiner bestimmten Anteilsgattung zugeordnet werden kann (§ 244(a)(2) DGCL). Eigene Anteile können von der Gesellschaft später wieder ausgegeben werden. Die Gegenleistung hierfür wird vom board of directors festgelegt, wobei eigene Anteile mit Nennwert auch unterhalb des Nennwertes ausgegeben werden können (§ 153(c) DGCL).
Rz. 50
§§ 202(a)(14), 513(a) NYBCL erlauben einer Gesellschaft, eigene Anteile zu kaufen oder in anderer Weise zu erwerben, sie als Eigentum zu halten, sie zu veräußern und mit ihnen zu handeln. In New York bildet der balance sheet surplus test zusammen mit dem insolvency test die Grenze des zulässigen Erwerbs eigener Anteile (§ 513(a) NYBCL). Gemäß § 513(a) NYBCL darf der Erwerb eigener Anteile nur aus dem Betrag erfolgen, um den das Nettovermögen das stated capital übersteigt. Unzulässig ist ein Erwerb eigener Anteile, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist oder durch den Erwerb zahlungsunfähig würde (§ 513(a) NYBCL). Werden die Anteile aus dem surplus erworben, können sie als Verwaltungsaktien (treasury shares) gehalten und dann entweder jederzeit wieder ohne erneuten Beschluss der Gesellschafter ausgegeben oder aber zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen (cancellation) werden (§ 515(b) NYBCL). Werden die Anteile später wieder ausgegeben, ist die erhaltene Gegenleistung ausschließlich dem surplus zuzuordnen; das stated capital bleibt hiervon unberührt (§ 515(c) NYBCL). Schließlich ist ein Erwerb aus dem stated capital zulässig, wenn die Anteile eingezogen werden (§ 515(a) NYBCL). Mit der Einziehung reduziert sich das stated capital um den Umfang des Nennwertes bzw. des anteiligen Wertes der eingezogenen Anteile am stated capital.
Rz. 51
Eine kalifornische Gesellschaft kann gem. § 207(d) CalCCL eigene Anteile erwerben, diese halten sowie damit Handel treiben. In Kalifornien gelten für den Erwerb eigener Anteile dieselben Schranken wie für Dividendenausschüttungen (§ 500(d) CalCC). Eigene Anteile haben in Kalifornien den Status von genehmigten, aber nicht ausgegebenen Anteilen, es sei denn, in den articles ist die erneute Ausgabe eigener Anteile verboten (§ 510(a) CalCC). Werden die Anteile eingezogen, sind die articles of incorporation entsprechend anzupassen (§ 510(f) CalCC).