Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
Rz. 61
Die Existenz der corporation kann in Delaware durch ein vom secretary of state ausgestelltes certificate of good standing nachgewiesen werden (§ 105 DGCL). Darin bestätigt der secretary of state, dass die corporation ordnungsgemäß gegründet wurde und zum Tag der Ausstellung der Bescheinigung nach wie vor weiter als juristische Person besteht. Weiterhin wird bestätigt, dass die "franchise taxes" von der corporation bezahlt wurden und diese ihren jährlichen Berichtspflichten nachgekommen ist. Diese Angaben sind deshalb von Bedeutung, weil bei einem Verstoß gegen die Pflichten die corporation von Amts wegen gelöscht werden kann. Da der secretary of state staatliches Organ ist, ist die Bescheinigung eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 29 Abs. 1 GBO. Die Unterschrift auf dem mit einem Siegel zu versehenden certificate bedarf daher keiner notariellen Beglaubigung. Zur Verwendung in Deutschland ist jedoch eine Apostille beizufügen. Diese wird ebenfalls vom secretary of state ausgestellt, der somit selbst bestätigt, dass er das certificate unterzeichnet hat. Die Kosten für die Ausstellung eines certificates of good standing (einschließlich Apostille) betragen ca. 50 USD. Wird eine corporate agent mit der Einholung eines certificates of good standing (einschließlich Apostille) beauftragt, fallen hierfür zusätzliche Kosten an.
Rz. 62
In Kalifornien und New York stellt der secretary of state ebenfalls ein certificate of good standing (in New York certificate under seal) aus.
Rz. 63
Der Nachweis der Existenz einer corporation kann – anders als in Deutschland (§ 21 BNotO) – nicht durch eine Bescheinigung eines US-amerikanischen notary public erfolgen. Das US-amerikanische Recht kennt nämlich keine dem § 21 BNotO vergleichbare Vorschrift, die einem notary public die Befugnis verleiht, eine mit öffentlicher Beweiskraft versehene Notarbescheinigung zu erstellen. Das US-amerikanische Recht sieht einen notary public mithin nicht als zuständige und für das Ausstellen von Bescheinigung geeignete Person. Grund hierfür ist, dass ein notary public i.d.R. über keine juristische Ausbildung verfügt. Vielmehr kann sich gegen Zahlung einer geringen Gebühr jeder Einwohner der USA (resident) ohne großen Aufwand zu einem notary public bestellen lassen. Dementsprechend beschränken sich die Befugnisse eines notary public im Wesentlichen auf die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden und die Abnahme von Eiden und ähnlichen Versicherungen. Der US-amerikanische notary public ist somit nicht mit einem deutschen Notar vergleichbar. Eine gleichwohl von einem notary public ausgestellte Bescheinigung über die Existenz einer corporation bietet daher nicht die erforderliche Richtigkeitsgewähr, um auf ihrer Grundlage Eintragungen in ein deutsches Handelsregister oder Grundbuch vornehmen zu können.