(1) 1Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Absatz 4 Nr. 12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang. 2Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Absatz 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 38). 3Für den per Telekommunikation übertragenen Inhalt bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Art der Leistung (vgl. auch Absatz 4). 4Hierbei ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten (vgl. hierzu Abschnitt 29).
(2) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
1. |
1die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art
c) |
via Satellitenkommunikation, |
2Hierzu gehören auch Videoübertragungen und Schaltungen von Videokonferenzen; |
2. |
1die Bereitstellung von Leitungskapazitäten oder Frequenzen im Zusammenhang mit der Einräumung von Übertragungskapazitäten
c) |
in der Satellitenkommunikation, |
d) |
im Rundfunk- und Fernsehnetz, |
2Dazu gehören auch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Übertragungskapazitäten zur Sicherung der Betriebsbereitschaft durch Fernüberwachung oder Vor-Ort-Service; |
3. |
1die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu
c) |
der Satellitenkommunikation, |
2Hierzu gehört auch die Überlassung von sogenannten "Calling-Cards", bei denen die Telefongespräche, unabhängig von welchem Apparat sie geführt werden, über die Telefonrechnung für den Anschluss im Heimatland abgerechnet werden; |
4. |
1die Vermietung und Zurverfügungstellung von Telekommunikationsanlagen im Zusammenhang mit der Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der verschiedenen Übertragungskapazitäten. 2Dagegen handelt es sich bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten von Übertragungskapazitäten um die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a Absatz 4 Nr. 11 UStG; |
5. |
die Einrichtung von "voice-mail-box-Systemen". |
(3) 1Von den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Absatz 4 Nr. 12 UStG sind u. a. die über globale Informationsnetze (z. B. Online-Dienste, Internet) entgeltlich angebotenen Inhalte der übertragenen Leistungen zu unterscheiden. 2Hierbei handelt es sich um gesondert zu beurteilende selbständige Leistungen, deren Art für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebend ist.
(4) 1Nicht zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Absatz 4 Nr. 12 UStG gehören insbesondere:
1. |
Angebote im Bereich Telebanking, Datenaustausch; |
2. |
Angebote zur Information (Datendienste, z. B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote); |
3. |
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze (z. B. Navigationshilfen); |
4. |
Angebote zur Nutzung von Telespielen; |
5. |
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. |
2Der Inhalt dieser Leistungen kann z. B. in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von bestimmten Rechten (§ 3a Absatz 4 Nr. 1 UStG), in der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3a Absatz 4 Nr. 2 UStG), in der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung (§ 3a Absatz 4 Nr. 3 UStG), in der Datenverarbeitung (§ 3a Absatz 4 Nr. 4 UStG), in der Überlassung von Informationen (§ 3a Absatz 4 Nr. 5 UStG) oder in einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung (§ 3a Absatz 4 Nr. 14 UStG) bestehen.
(5) 1Die Anbieter globaler Informationsnetze (sogenannte Online-Anbieter) erbringen häufig ein Bündel sonstiger Leistungen an ihre Abnehmer. 2Zu den sonstigen Leistungen der Online-Anbieter auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Absatz 4 Nr. 12 UStG gehören insbesondere:
1. |
die Einräumung des Zugangs zum Internet; |
2. |
die Ermöglichung des Bewegens im Internet; |
3. |
die Übertragung elektronischer Post (E-Mail) einschließlich der Zeit, die der Anwender zur Abfassung und Entgegennahme dieser Nachrichten benötigt, sowie die Einrichtung einer Mailbox. |
(6) Die Leistungen der Online-Anbieter sind wie folgt zu beurteilen:
1. |
Grundsätzlich ist jede einzelne sonstige Leistung gesondert zu beurteilen. |
2. |
1Besteht die vom Online-Anbieter als sog. "Zugangs-Anbieter" erbrachte sonstige Leistung allerdings vornehmlich darin, dem Abnehmer den Zugang zum Internet oder das Bewegen im Internet zu ermöglichen (T... |