Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
"UV-Bestrahlungsgeräte" sind Anlagen, die zur Bestrahlung der Haut UV-Strahlung aussenden können, einschließlich deren Steuerung; |
2. |
"UV-Strahlung" ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern; |
4. |
"Hauttypen" sind die Kategorien der individuellen Hautempfindlichkeit nach Anlage 1; |
5. |
"UV-Erythem" ist eine entzündliche Rötung der menschlichen Haut durch UV-Strahlung der Sonne oder von künstlichen Quellen (Sonnenbrand); |
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