Leitsatz
Der Antragsteller hatte in der Begründung seiner beabsichtigten, ausschließlich gegen die Antragsgegnerin gerichteten Klage behauptet, ihr leiblicher Vater zu sein. Die Antragsgegnerin war im Oktober 2001 geboren. Der Antragsteller behauptete, in der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt und erst Anfang 2006 von seiner Vaterschaft erfahren zu haben. Ferner trug er vor, dass es an einer sozial-familiären Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem Ehemann der Kindesmutter fehle. Die Eheleute lebten seit längerer Zeit getrennt, zudem kümmere sich der Ehemann der Kindesmutter nicht um die Antragsgegnerin.
Das FamG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Seine Behauptung, der Ehemann der Kindesmutter kümmere sich nicht um das Kind, sei zu unbestimmt, als das hieraus geschlossen werden könnte, der Ehemann trage keine tatsächliche Verantwortung.
Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, der das FamG nicht abgeholfen hat.
Auch das OLG hielt die sofortige Beschwerde für unbegründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die von dem Antragsteller in Aussicht gestellte Klage könne schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sie nicht auch gegen den rechtlichen Vater gerichtet sei.
Er habe nunmehr - mit seiner sofortigen Beschwerde - an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Zudem habe er dargetan, dass es an einer sozial-familiären Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem mittlerweile von der Mutter getrennt lebenden rechtlichen Vater fehle. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei der Antragsteller nicht gehalten gewesen, seinen diesbezüglichen Vortrag weiter zu substantiieren.
Es sei zwar richtig, dass der Anfechtende das Nichtvorliegen einer sozial-familiären Beziehung darlegen müsse. Der Gesetzgeber habe sich insoweit eines negativen Tatbestandsmerkmals bedient, um zu verhindern, dass eine non-liquet-Situation zu Lasten des rechtlichen Vaters gehe. Die Anforderungen an die Darlegungslast des Anfechtenden dürften jedoch nicht übersteigert werden. Da er regelmäßig außerhalb der betroffenen Familie stehe, werde er die Einzelheiten, die der sozial-familiären Beziehung im konkreten Fall zugrunde lägen, nicht näher kennen. Insoweit werde er auf ein substantiiertes Bestreiten angewiesen sein, um darauf sein weiteren Vorbringen bzw. etwaige Beweisangeboten stützen zu können.
Etwas anderes gelte hier nicht etwa deshalb, weil der rechtliche Vater mit der Mutter verheiratet sei. Zwar begründe die Ehe gem. § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB eine Regelannahme dafür, dass eine sozial-familiäre Beziehung gegeben sei. Jedoch habe der Gesetzgeber ausweislich seiner Begründung auf einen absoluten Schutz der Ehe bewusst verzichtet, um einzelfallgerechte Lösungen namentlich für den Fall des Getrenntlebens der Eheleute zu ermöglichen.
Obgleich der Antragsteller seiner Darlegungslast nachgekommen sei, könne die von ihm beabsichtigte Klage nur gegen das Kind keinen Erfolg haben. Der rechtliche Vater würde durch eine stattgebende Entscheidung ebenfalls in seiner Rechtsstellung berührt werden, da der Antragsteller die Feststellung seiner Vaterschaft nur erreichen könne, wenn die rechtliche Vaterschaft mit Erfolg angefochten werde.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 31.10.2006, 4 WF 110/06