Normenkette

§ 5 Abs. 1, 2 WEG, § 13 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Leitungen, die der Ver- und Entsorgung nur eines Wohnungs- oder Teileigentums dienen, gehören bis zum Anschluss an die gemeinschaftliche Leitung zum Sondereigentum dieses Wohnungs- oder Teileigentums (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WEG), auch wenn sie sich im Sondereigentum (Keller) eines anderen Wohnungseigentümers befinden. Werden diese Leitungen bei ihrer Erneuerung wie bisher verlegt, besteht ein Beseitigungsanspruch auch dann nicht, wenn eine Verlegung möglich gewesen wäre, die das Sondereigentum des anderen Wohnungseigentümers weniger beeinträchtigen würde; eine Beseitigungspflicht besteht nur bezüglich einer zusätzlich (neu) verlegten Warmwasserleitung.

Die von Anfang an im Keller des Antragstellers verlaufenden Leitungen dienten vorwiegend ausschließlich der Ver- und Entsorgung der im Teileigentum des Antragsgegners betriebenen Gaststätte; sie gehören - soweit sie an das Fallrohr angeschlossen sind - bis zur Anschlussstelle zum Sondereigentum des Antragsgegners, wobei sich aus der Teilungserklärung im vorliegenden Falle nichts Gegenteiliges ergab.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.09.1988, BReg 2 Z 55/87)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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