Gehören die GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, sind diese bereits dadurch steuerverstrickt und die Besteuerung der Veräußerung damit sichergestellt. Für § 17 EStG ist – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – wie für GmbH-Anteile im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens "kein Bedarf".
Der Unterschied zu Personenunternehmen besteht aber in der Sondervorschrift des § 8b Abs. 2 KStG. Darin wird der gesamte Veräußerungsgewinn zu 100 % steuerbefreit. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG wie folgt:
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert der Anteile
= Veräußerungsgewinn
Wie aus dieser Ermittlung ersichtlich, wird ein Veräußerungsgewinn für die Berechnung der Höhe der Steuerbefreiung um die Veräußerungskosten gekürzt. Zugleich bleiben die Veräußerungskosten aber als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diesen Wertungswiderspruch hat der Gesetzgeber wie folgt gelöst: Nach § 8b Abs. 3 KStG werden fiktiv und pauschalierend 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben fingiert und im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Einkommen wieder hinzugerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden sind.
Faktisch kommt es damit zu einer Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns i. H. v. nur 95 %.
GmbH verkauft GmbH-Anteile
Die A-GmbH hält 40 % der Anteile an der X-GmbH. Diese Beteiligung ist in der Bilanz der A-GmbH mit einem Buchwert von 84.000 EUR aktiviert. Die A-GmbH veräußerte diese Anteile in 2023 an den Z und erzielt einen Verkaufserlös von 284.000 EUR. Dem Verkauf gingen umfangreiche Beratungen voraus, für welche ein Fachanwalt 30.000 EUR in Rechnung gestellt hat.
Die GmbH hat in 2023 folgendes gebucht:
Veräußerungserlös |
284.000 EUR |
Ausbuchung GmbH-Beteiligung |
./. 84.000 EUR |
Veräußerungskosten |
30.000 EUR |
Die Veräußerung der GmbH-Anteile stellt einen laufenden Geschäftsvorfall bei der A-GmbH dar. Dieser fällt unter die Steuerbefreiung des § 8b KStG, welche sich wie folgt errechnet:
Veräußerungserlös |
+ 284.000 EUR |
Veräußerungskosten |
./. 30.000 EUR |
Ausbuchung GmbH-Beteiligung |
./. 84.000 EUR |
Veräußerungsgewinn steuerbefreit |
170.000 EUR |
davon 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben |
8.500 EUR |
Wirtschaftlich ergibt sich aus der Veräußerung ein Gewinn nach Kosten i. H. v. 170.000 EUR. Hingegen fließt steuerlich ein Gesamtverlust i. H. v. 22.500 EUR in die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die A-GmbH ein. Dies setzt sich wie folgt zusammen:
|
steuerlich |
Veräußerungsgewinn (nach Abzug der Kosten) |
0 EUR |
Veräußerungskosten als Betriebsausgabe gebucht |
./. 30.000 EUR |
5 %ige Korrektur = nicht abzugsfähige BA |
8.500 EUR |
Steuerliches Ergebnis aus der Veräußerung: |
./. 22.500 EUR |
Waren die veräußerten GmbH-Anteile nicht direkt im Betriebsvermögen einer Körperschaft, sondern nur mittelbar über eine Mitunternehmerschaft, gilt die Steuerbefreiung auch für den nur mittelbaren Anteil am Veräußerungsgewinn.
Wird ein Verlust aus der Veräußerung der GmbH-Anteile erzielt, soll auch dieser im Umkehrschluss steuerlich nicht erfasst werden. Ein Veräußerungsverlust ist deshalb in vollem Umfang bei der Einkommensermittlung der Körperschaft wieder hinzuzurechnen.
Sonderproblematik
Ein besonderes Problemfeld ergibt sich, wenn Veräußerungskosten in einem anderen Wirtschaftsjahr anfallen als der Veräußerungserlös. Auch wenn sich nachträgliche Kaufpreisänderungen ergeben, z. B. Ausfall einer Kaufpreisrate, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden Veräußerungsgewinns auswirkt.
Die Finanzverwaltung vertrat dazu die Auffassung, dass § 8b Abs. 2 KStG ausschließlich im Jahr der Anteilsveräußerung anzuwenden ist. Danach werden die Veräußerungskosten z. B. im Jahr 01 als Betriebsausgaben gebucht, dennoch aber mindernd in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in 02 einbezogen. Nachträgliche Kaufpreisminderungen wirken analog auf das Jahr der Veräußerung zurück. Der BFH sieht dies anders, indem er die Aufwendungen bzw. Minderungen nicht nur für die Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns, sondern auch für die steuerliche Gewinnermittlung mittels einer außerbilanziellen Korrektur in das Jahr der Veräußerung verlagert. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
Streubesitzanteile
Die Steuerbefreiung für die Veräußerung von GmbH-Anteilen gilt unabhängig vom Umfang der Beteiligung. Anders ist es bei der Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG. Hier hat der Gesetzgeber für Leistungen ab dem 1.3.2013 die Steuerbefreiung ausgeschlossen, sofern die Beteiligung weniger als 10 % umfasst, die sog. Streubesitzdividende.
In Einzelfällen wird dieser Wertungsunterschied zu legalen Gestaltungen genutzt, indem keine steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen erfolgen, sondern die Gewinne thesauriert und nach einigen Jahren über eine steuerfreie Veräußerung der GmbH-Anteile realisiert werden.
Um dies auszuschließen, ...