Ohne Erfolg! Es bedürfe eines Prüfvermerks hinsichtlich der Verwalterzustimmung. Die Verwalterzustimmung sei eine zur Eintragung notwendige Erklärung i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO. Zwar werde zum Teil die Auffassung vertreten, die Prüfpflicht betreffe von den zur Eintragung erforderlichen Erklärungen i. S. d. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nur die eigentlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen, wie z. B. §§ 19, 20, 22 Abs. 2, 26, 27 GBO, aber nicht auch ergänzende Erklärungen wie eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung.

Überwiegend werde aber die Auffassung vertreten, die notarielle Prüfpflicht umfasse sämtliche zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen und Erklärungsbestandteile i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO, jedenfalls aber die Verwalterzustimmung gem. § 12 Abs. 1 WEG (Hinweis u. a. auf OLG Köln, Beschluss v. 5.8.2019, I-2 Wx 220/19, MDR 2019 S. 1443 und Hügel/Hügel, GBO, 4. Aufl., 15 Rn. 82). Dem sei auch zu folgen. Denn die Prüfpflicht des § 15 Abs. 3 S. 1 GBO erstrecke sich auf "die zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen", zu denen auch die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG zähle. Soweit sich der Notar auf die Verwendung des Begriffs der "Eintragungsfähigkeit" in § 15 Abs. 3 S. 1 GBO berufe, halte der Senat dieses Argument nicht für zwingend.

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