Problemüberblick

Im Fall begehrt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zustimmung für 2 Veräußerungen, da die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart haben. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen den potenziellen Erwerber kein wichtiger Grund besteht.

Positiver Beschluss oder Negativbeschluss

Das AG meint, diese Frage sei nicht zu prüfen. Es geht davon aus, dass die Wohnungseigentümer bereits über die Zustimmung abgestimmt und diese durch einen bestandskräftig gewordenen Beschluss versagt haben. Dem ist zuzustimmen, wenn es einen positiven Beschluss gibt, und ist zu widersprechen, wenn ein Negativbeschluss vorliegt. Das ist manchmal nicht leicht zu erkennen. Im Fall geht es um eine Zustimmung. Wird diese versagt, liegt der Sache nach ein Negativbeschluss vor. Erwächst dieser in Bestandskraft, ist die Zustimmung nicht erteilt, aber auch nicht versagt. Ich selbst stimme dem AG daher nicht zu, dass K den Beschluss hätte anfechten müssen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung muss in Bezug auf einen potenziellen Erwerber namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Kern prüfen, ob er in der Lage sein wird, die Vor- und Nachschüsse zu entrichten. Ferner muss die Verwaltung prüfen, ob sich der potenzielle Erwerber an die Bestimmungen der Wohnungseigentümer, an die Gesetze sowie an § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG halten wird.

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