Wohnungseigentümer K übertragt sein Wohnungseigentum Verwalter B. Dieser stimmt nach § 12 Abs. 1 WEG der Veräußerung und dem Verkauf an sich selbst zu. Das Grundbuchamt meint, der selbst erwerbende Verwalter sei entsprechend § 181 BGB daran gehindert, die Zustimmung nach § 12 WEG zu erklären. Es sei daher eine Zustimmungserklärung der Wohnungseigentümer vorzulegen. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

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