Leitsatz

Nach § 12 Abs. 2 WEG darf die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nur aus wichtigem Grund versagt werden.

 

Fakten:

Verweigert werden kann danach die Zustimmung, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt. Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers - also des verkaufenden Wohnungseigentümers - bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2005, 20 W 493/04

Fazit:

In allen Fällen, in denen die Veräußerung des Wohnungseigentums insbesondere von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht wird, hat dieser zu berücksichtigen, dass ausschließlich Gründe in der Person des Erwerbers eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen können und niemals solche, die in der Person des Verkäufers liegen. Darüber hinaus muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher kann beispielsweise in der Unfähigkeit des Erwerbers liegen, sich in eine Gemeinschaft einzugliedern, z. B. durch nachgewiesene Streitsucht. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer reichen hingegen in der Regel nicht aus. Eine Versagung der Zustimmung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerber die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder allgemein zahlungsunfähig ist.

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