OFD Hannover, Verfügung v. 22.5.2006, S 2365 - 68 - StO 214
Bezug: Eilmitteilung vom 15.5.2006, S 2365 – 68 – StO 214
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 – veröffentlicht am 5.5.2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2006 I Nr. 22 S. 1091) führt bereits zu Auswirkungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für 2006.
Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten wird im Wesentlichen in den §§ 4f, 9a und 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR, je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt werden (§ 4f EStG). Diese Regelung gilt für Kinder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, oder die wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass Alleinerziehende erwerbstätig sein müssen. Im Falle des Zusammenlebens beider Elternteile ist erforderlich, dass beide Elternteile erwerbstätig sind.
Sind Alleinerziehende nicht erwerbstätig und befinden sie sich in Ausbildung, sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank (zusammenhängender Zeitraum von mindestens drei Monaten), können Kinderbetreuungskosten in gleicher Höhe als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abgezogen werden. Das Kind muss dabei die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie in § 4f EStG gefordert. Bei zusammenlebenden Elternteilen gilt dies nur,
wenn beide Elternteile nicht erwerbstätig sind und sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank sind,
oder
- wenn ein Elternteil erwerbsmäßig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank ist.
Elternpaare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich weder in Ausbildung befindet noch körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank ist, können Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR, je Kind als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen. Voraussetzung ist hier, dass das Kind das 3. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen sind weder gem. § 4f EStG noch gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG abzugsfähig.
Gemeinsame Voraussetzung der §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ist, dass Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweisen. Es ist jedoch zur Zeit noch nicht geregelt, wie hinsichtlich dieser Anforderung mit Kinderbetreuungskosten zu verfahren ist, die in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 5.5.2006 (Veröffentlichung des Gesetztes im Bundesgesetzblatt) entstanden sind und die aus Unkenntnis des neuen Gesetzes weder durch eine Rechnung noch durch eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden können. Inwieweit es diesbezüglich eventuelle zu einer großzügigen Gesetzesauslegung kommt, bleibt abzuwarten. Die Finanzämter werden zu gegebener Zeit kurzfristig informiert. Zweifelsfragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, wird gebeten laufend an die Oberfinanzdirektion Hannover, Steuerfachabteilung Oldenburg, zu melden.
Der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG, der eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird erweitert. Der Ermäßigungsrahmen verdoppelt sich für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen, wenn die Pflege im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt, auf 1.200 EUR. Daneben können Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Wohnraums in Privathaushalten in Höhe von 20 % der Arbeitskosten höchstens mit 600 EUR Steuerermäßigungsbetrag berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG ist wie bisher, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- oder Betreuungsleistung oder Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.
Die Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge als haushaltsnahe Tätigkeit anzusehen. Entsprechende Aufwendungen sind daher als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG nach alter und neuer Rechtslage steuerbegünstigt. Es wird gebeten, diese Rechtsauffassung in allen noch offenen Fällen zu beachten.
Die Vo...