OFD Koblenz, Verfügung v. 24.7.2006, S 2365 A - St 32 2
Mit Rdvfg. vom 31.5.2006, S 2319 A – St 31 2 habe ich den Finanzämtern eine tabellarische Übersicht der u.a. durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung für die im Rahmen der Veranlagung 2006 zu beachtenden Rechtsänderungen bekannt gegeben. Nachfolgend sollen die sich bereits für das LSt-Ermäßigungsverfahren 2006 ergebenden Auswirkungen in Bezug auf Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen näher erläutert werden.
1. Kinderbetreuungskosten
Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten wird im Wesentlichen in den §§ 4f, 9a und 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG geregelt.
1.1 Erwerbsbedingte Kinderbetreuung
Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, max. 4.000 EUR je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden (§ 4f EStG). Diese Regelung gilt für Kinder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder die wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass Alleinerziehende erwerbstätig sein müssen. Im Falle des Zusammenlebens beider Elternteile ist erforderlich, dass beide Elternteile erwerbstätig sind.
1.2 Privat veranlasste Kinderbetreuung
Sind Alleinerziehende nicht erwerbstätig und befinden sie sich in Ausbildung, sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank (zusammenhängender Zeitraum von mindestens drei Monaten), können Kinderbetreuungskosten in gleicher Höhe als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abgezogen werden. Das Kind muss dabei die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie in § 4f EStG gefordert. Bei zusammenlebenden Elternteilen gilt dies nur,
- wenn beide Elternteile nicht erwerbstätig sind und sich in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank sind, oder
- wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank ist.
1.3 Auffangtatbestand „Kindergartenkinder”
Elternteile, die die persönlichen Voraussetzungen der §§ 4f, 9a, 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht erfüllen, können Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen. Voraussetzung ist hier, dass das zum Haushalt des Elternteils gehörende Kind das 3. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat.
Gemeinsame Voraussetzung der §§ 4f, 9a, 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG ist,
- dass es sich um zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder handelt.
- dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden.
- dass es sich nicht um Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen handelt.
- Aus dem im Gesetz verwandten Begriff „Dienstleistung” kann nicht geschlossen werden, dass Kinderbetreuungskosten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnis erbracht werden, nicht begünstigt sind. D.h. auch Kinderbetreuung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen können unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 4f, 9a, 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG begünstigt sein. Die Anforderung an die gesetzlich vorgesehene „Rechnungserteilung” des Dienstleisters in Arbeitnehmerfällen muss aber erst noch geklärt werden.
Die Berücksichtigung eines Freibetrages im LSt-Ermäßigungsverfahren für Kinderbetreuungskosten richtet sich nach § 39a Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5b EStG mit der Besonderheit, dass für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anfallen, unabhängig von der Antragsgrenze von 920 EUR ein Freibetrag beantragt werden kann. Im Übrigen ist geplant, ein BMF-Einführungsschreiben herauszugeben.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG, der eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wurde erweitert. Der Ermäßigungsrahmen verdoppelt sich für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen, wenn die Pflege im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt, auf 1.200 EUR. Daneben können Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Wohnraums in Privathaushalten in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, max. 600 EUR Steuerermäßigungsbetrag berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist wie bisher, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- oder Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung durch Beleg des K...