Leitsatz

Pflegeeltern eines minderjährigen Kindes beantragten beim FamG den Erlass einer Verbleibensanordnung, nachdem der Amtsvormund der Kinder - ohne konkrete Absprache mit ihnen - Umgangskontakte mit der leiblichen Mutter ausgeweitet hatte. Im Übrigen hatte die Vertreterin der Kindesmutter mitgeteilt, dass diese nach wie vor die Rückführung der Kinder in ihren Haushalt anstrebe. Das Jugendamt als Amtsvormund hatte den Abänderungsantrag zur elterlichen Sorge der Kindesmutter unterstützt. Nach Rücknahme ihres Antrages wurden den Pflegeeltern die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hiergegen legten sie sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß §§ 94 Abs. 3 S. 2 KostO, 13a Abs. 1 FGG grundsätzlich davon auszugehen sei, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Die Auferlegung solcher Kosten bedürfe daher einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Köln OLGReport Köln 2007, 129 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1356 f.). Bei der Ermessenentscheidung seien insbesondere von Bedeutung der Ausgang des Verfahrens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten der Beteiligten im Prozess. Eine Abweichung von der Regelkostenentscheidung setze voraus, dass der Antragsteller die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt habe oder das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden sei (vgl. OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2005, 2077).

Auch eine Antragsrücknahme ziehe nicht notwendig die Kostentragungspflicht nach sich. Sowohl bei der Auferlegung gerichtlicher Kosten als auch bei der Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG sei in Familienstreitigkeiten Zurückhaltung geboten.

Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller ihren Antrag auf Verbleib der beiden Kinder in der Pflegefamilie in Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren auf Abänderung der elterlichen Sorge gestellt. Aufgrund des Verhaltens des Amtsvormundes, der - ohne jede Absprache mit ihnen - Umgangskontakte der Kindesmutter mit den Kindern ausgeweitet habe, hätten sie davon ausgehen können, dass möglicherweise der Antrag der Kindesmutter Erfolg haben werde, zumal deren Vertreterin mitgeteilt habe, dass sie nach wie vor die Rückführung der Kinder in ihren Haushalt anstrebe. Auch das Jugendamt als Amtsvormund habe sich unklar verhalten und nicht Stellung dazu bezogen, inwieweit eine Herausnahme der Kinder geplant sei oder nicht.

Eine besondere Rechtfertigung, die die Auferlegung der gesamten Kosten an die Antragsteller mit sich bringe, sei daher hier nicht gegeben. Der Antrag auf Verbleibensanordnung sei weder mutwillig noch von vornherein aussichtslos gewesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2008, 3 WF 79/07

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