Leitsatz

Die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes gelten nicht für einen Kredit, der für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit bestimmt ist, es sei denn, der Kredit wird für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit benötigt, die mit der bereits ausgeübten Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.

Die für den Kreditnehmer vorteilhaften Regelungen des Verbraucherkreditgesetz gelten nur, wenn der Kreditnehmer Verbraucher i. S. d. § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist. Dies ist dann der Fall, wenn er den ihm gewährten Kredit für den Aufbau einer neuen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ("Existenzgründung") verwenden will. Für den Fall, dass der Kredit für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist, fehlt es an der für die Anwendung des VerbrKrG erforderlichen Verbrauchereigenschaft. Erfolgt die Kreditgewährung zum Zwecke der Erweiterung einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ist der Kreditnehmer ebenfalls nicht Verbraucher. Etwas anderes gilt, wenn der Kredit zur Aufnahme einer neuen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewährt wird, die mit der bereits ausgeübten Tätigkeit des Kreditnehmers nicht im Zusammenhang steht und davon klar abgegrenzt ist. Nur in diesem Fall handelt es sich nämlich um keine Erweiterung der bereits ausgeübten Tätigkeit, sondern um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 VerbrKrG.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.11.1999, VIII ZR 35/99

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