Leitsatz
Der Beschwerdeführer war dem Antragsgegner in einer Familiensache gem. § 121 ZPO beigeordnet worden. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Streit der Parteien um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden minderjährigen Kinder sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Der unbedingte Auftrag zur gerichtlichen Durchführung dieses Verfahrens war dem Beschwerdeführer vor dem 1.7.2004 erteilt worden. In der Sitzung vom 18.11.2005 haben die Parteien im Rahmen dieses Verfahrens einen Unterhaltsvergleich geschlossen, wonach sich der Ehemann - anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer - zur Zahlung von Unterhalt für die Kinder verpflichtet hat. Für diesen Vergleich wurde ihm ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.5.2006 hat das FamG die Gebühren des Beschwerdeführers für das Unterhalts- und das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren festgesetzt und die Ansicht vertreten, es sei insgesamt nach der BRAGO abzurechnen. Die Gebühren für das Unterhalts- und das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren seien nach der Summe der Werte ihrer Streitgegenstände zu errechnen. Für die Teilwerte gelte sowohl die BRAGO (für das Aufenthaltsbestimmungsrecht) als auch das RVG (für die Unterhaltssache). Eine Abrechnung nach gespaltenem Kostenrecht - teilweise nach BRAGO und teilweise nach RVG - sei gem. § 60 Abs. 2 RVG zu vermeiden.
Der hiergegen von dem Beschwerdeführer eingelegten Erinnerung hat das AG nicht abgeholfen. Die gegen die Nichtabhilfeentscheidung von ihm eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Gebühren seien hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmungsrechtssache die Vorschriften der BRAGO und hinsichtlich der Unterhaltssache die Vorschriften des RVG. Die Gebühren für die Unterhalts- und die Aufenthaltsbestimmungsrechtssache seien nicht nach der Summe ihrer Streitgegenstände zu errechnen, sondern für jede Sache gesondert. Es handele sich bei den Verfahren um selbständige Rechtsstreitigkeiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Parteien beider Verfahren nicht identisch seien. In der Unterhaltssache seien dieses einerseits die beiden Kinder und andererseits der Ehemann. In der Aufenthaltsbestimmungsrechtssache ständen sich Ehemann und Ehefrau gegenüber. Die Kinder seien Betroffene i.S.d. § 50b FGG.
Im Übrigen unterlägen beide Verfahren unterschiedlichem Verfahrensrecht. Der Antrag auf Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unterliege dem FGG, die Einigung zum Kindesunterhalt der ZPO. Ferner liege kein Verbundverfahren i.S.d. §§ 16 Nr. 4 RVG i.V.m. § 623 ZPO vor.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 07.08.2007, 10 WF 154/07