Die M-GmbH ist zu jeweils 100 % an der T1-GmbH und an der T2-GmbH beteiligt. Die T1-GmbH ist zu 100 % an der E1-GmbH und die T2-GmbH ist zu 100 % an der E2-GmbH beteiligt. Die E1-GmbH ist Inhaberin eines Patents, das Ergebnis eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ist. Der gemeine Wert des Patents beträgt 2 Mio. EUR. Die E1-GmbH veräußert dieses Patent an die E2-GmbH zu einem Kaufpreis von 200.000 EUR.
Die E2-GmbH ist als Enkelgesellschaft nahestehende Person der M-GmbH und ist – über die M-GmbH – nahestehende Person sowohl der T1-GmbH als auch der E1-GmbH. Der verbilligte Verkauf des Patents stellt eine vGA an die E2-GmbH (nahestehende Person der E1-GmbH) in Form einer verhinderten Unterschiedsbetragsmehrung dar, die durch das Gesellschaftsverhältnis der E1-GmbH zur T1-GmbH veranlasst ist.
Bei der E1-GmbH ist der bilanzielle Unterschiedsbetrag i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG außerbilanziell um 1,8 Mio. EUR zu erhöhen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Ist ein Bestand im steuerlichen Einlagekonto vorhanden, ist zudem zu prüfen, ob die abgeflossene vGA zu einer Verwendung des Einlagekontos führt.
Die vGA ist nicht der vorteilsempfangenden E1-GmbH zuzurechnen, sondern – entlang der Beteiligungskette – dem jeweils übergeordneten Gesellschafter, d. h. vorliegend der T1-GmbH. Die T1-GmbH erzielt mit der vGA einen Beteiligungsertrag i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, der buchhalterisch zu erfassen ist. Die T1-GmbH verwendet die vGA zur Weiterleitung an die M-GmbH. Der hieraus resultierende bilanzielle Aufwand ist durch das Gesellschaftsverhältnis zur M-GmbH veranlasst. Die auf dieser Ebene vorliegende vGA ist deshalb nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen. Der Beteiligungsertrag ist bei der T1-GmbH nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei und deshalb außerhalb der Steuerbilanz wieder zu kürzen (./. 1.800.000 EUR). Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten 5 % dieses Beteiligungsertrags als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, die außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist (+ 90.000 EUR). Es verbleibt auf Ebene der T1-GmbH als Ergebniswirkung die Hinzurechnung der 5 %igen Kostenpauschale.
Sowohl bei der E1-GmbH als auch bei der T1-GmbH ist zu prüfen, ob eine Einlagenrückgewähr i. S. v. § 27 Abs. 1 KStG vorliegt.
Die M-GmbH empfängt die von der T1-GmbH weitergeleitete vGA als Beteiligungsertrag i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, der bei ihr nach § 8b Abs. 1 KStG – unter Hinzurechnung der 5 %igen Kostenpauschale (§ 8b Abs. 5 KStG) – steuerfrei ist. Die erhaltene vGA wird von der M-GmbH für die Beteiligung an der T2-GmbH verbraucht, deren Tochtergesellschaft E2-GmbH den Vorteil tatsächlich erhalten hat. Infolge der verdeckten Einlage in das Vermögen der T2-GmbH liegen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der T2-GmbH vor. Die steuerliche Beurteilung auf Ebene der M-GmbH entspricht mithin derjenigen bei "normaler" Dreiecks-vGA (Rz. 71 ff.).
An die verdeckte Einlage in das Vermögen der T2-GmbH schließt sich eine verdeckte Einlage der T2-GmbH in das Vermögen der E2-GmbH an ("Ketten-Einlage"). Die Werterhöhung der Beteiligung an der E2-GmbH infolge der verdeckten Einlage ist ertragswirksam zu erfassen und wie folgt zu buchen:
Beteiligung E2-GmbH |
1.800.000 EUR |
an |
a. o. Ertrag |
1.800.000 EUR |
Der bilanzielle Ertrag aus der verdeckten Einlage ist außerbilanziell wieder zu kürzen (./. 1.800.000 EUR, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG). Die Weiterleitung des Vorteils im Wege der verdeckten Einlage ist mithin auf Ebene der T2-GmbH o...