Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 2 WEG, § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB

 

Kommentar

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass der Erwerber eines Wohnungseigentums "für rückständige Beträge des Veräußerers" haftet, umfasst diese Haftung auch fällige Sonderumlagezahlungen. Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam eine solche Haftungsklausel vorsehen (vgl. BGH, NJW 94, 2950; BayObLG, WE 89, 222; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 83, 387).

Im vorliegenden Fall wurde zur Finanzierung einer Aufzugserneuerung die Sonderumlage beschlossen und die anteilige Zahlungsfälligkeit mit der Anforderung des Verwalters bestimmt. War zu diesem Fälligkeitszeitpunkt der Erwerber bereits Eigentümer, war er auch unmittelbar zur Zahlung verpflichtet. Lag der Fälligkeitszeitpunkt v o r Eigentumsumschreibung, ergibt sich die Erwerberhaftung aus der getroffenen Vereinbarung, vorliegend in Gesamtschuldhaftung mit dem früheren Wohnungseigentümer (dem Veräußerer).

Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 3.004,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.06.1996, 2Z BR 49/96= ZMR 11/96, 619)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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