Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Haftung des Erwerbers für eine Sonderumlage aufgrund Gemeinschaftsordnung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 06.03.1996; Aktenzeichen 14 T 9066/95) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 07.09.1995; Aktenzeichen 1 UR II 57/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. März 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 004 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Ihre Wohnung haben die Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 16.9.1993 von den Voreigentümern, einem griechischem Ehepaar, erworben, das nach den Angaben in der notariellen Urkunde in Griechenland wohnhaft war. Am 2.12.1994 wurden die Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.
In § 16 der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es:
Veräußert ein Miteigentümer sein Wohnungseigentum an einen Dritten, so haftet der im Grundbuch eingetragene Eigentümer für die rückständigen Beträge des Veräußerers.
Gestützt auf diese Bestimmung nahmen die Antragsteller die Antragsgegner auf Zahlung einer Sonderumlage in Anspruch.
In der Eigentümerversammlung vom 24.6.1993 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Aufzugsanlage zu erneuern. In dem Eigentümerbeschluß heißt es weiter:
Hierzu werden mindestens drei Kostenangebote eingeholt. Mit dem Beirat bzw. durch Rundschreiben der Verwaltung bekommen alle Eigentümer die Gelegenheit, vor der Vergabe über die Ausführung der Anlage mitzuentscheiden. Von den Gesamtkosten, rund 80 000 DM, werden 30 000 DM aus der Rücklage entnommen und 50 000 DM werden als Sonderumlage getätigt.
In der Eigentümerversammlung vom 21.10.1993 beschlossen die Antragsteller in Anwesenheit des Antragsgegners,
daß die Kosten für den Aufzug 61 000 DM betragen dürfen. Der Aufzug kann bis zu einer Gesamtauftragssumme von 65 000 DM mit dem Beirat vergeben werden.
Die Aufzugserneuerung kostete etwa 65 000 DM. Die Verwalterin forderte insgesamt 35 000 DM als Sonderumlage an, wobei sie den von den einzelnen Wohnungseigentümern zu zahlenden Betrag nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil berechnete. Für den von den Antragsgegnern erworbenen Miteigentumsanteil von 85,82/1000 ergibt sich ein Betrag von 3 004 DM.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 004 DM nebst 13,75 % Zinsen hieraus seit 1.1.1995 zu verpflichten. Die Antragsgegner haben gegen die Forderung der Antragstellerin vorsorglich mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet; zur Begründung haben sie ausgeführt, die für die Antragsteller tätige Verwalterin habe es versäumt, den Betrag von 3 004 DM rechtzeitig gegen die früheren Eigentümer gerichtlich geltend zu machen und zu vollstrecken; aufgrund dieses Versäumnisses hätten möglicherweise sie als Rechtsnachfolger den Betrag von 3 004 DM zu bezahlen, so daß ihnen in dieser Höhe ein Schaden entstanden sei. Ferner haben die Antragsgegner vorsorglich die Aufrechnung erklärt mit einem Betrag von 375,48 DM mit der Begründung, die Jahresabrechnung 1994 weise für sie ein Guthaben in Höhe dieses Betrages aus, so daß sie allenfalls 2 628,52 DM zu zahlen hätten. Der Verwalterin haben die Antragsgegner den Streit verkündet.
Durch Beschluß vom 7.9.1995 hat das Amtsgericht die Antragsgegner zur Zahlung von 3 004 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 28.3.1995 verpflichtet; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluß vom 6.3.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: § 16 GO bestimme, daß die Erwerber einer Wohnung für rückständige Verpflichtungen des Veräußerers den anderen Wohnungseigentümern gegenüber hafteten. Unter diese Bestimmung fielen auch Zahlungsverpflichtungen aus einer Sonderumlage. Die Wohnungseigentümer hätten am 24.6.1993 die Erneuerung des Aufzugs und die teilweise Finanzierung der Kosten hierfür durch die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen. Dieser Beschluß wirke auch gegen die Antragsgegner als Sondernachfolger. Die endgültige Höhe der Sonderumlage sei aber erst im Beschluß vom 21.10.1993 bestimmt worden, so daß die Sonderumlage erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Daraus, daß den Antragstellern die Einziehung des Betrags von 3 004 DM bei den Rechtsvorgängern der Antragsgegner nicht mehr gelungen sei, könne dem Verwalter, dessen Handeln sich die Antragsteller zurechnen lassen müßten, kein Vorwurf gemacht werden. Ansprüche, mit denen die Antragsgegner gegen die Forderung der Antragsteller aufrechne...