Leitsatz

Vereinbartes Gruppenstimmrecht in Mehrhausanlage (hier: Umstellung der Heizung von Öl auf Gas in nur einem Gebäude)

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 3, 24 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

  1. Werden bei entsprechender Vereinbarungsregelung in der Gemeinschaftsordnung in einer getrennten Versammlung einer Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage allein Angelegenheiten erörtert, die ausschließlich die Eigentümer dieser Untergemeinschaft betreffen, sind insoweit auch nur die betroffenen Eigentümer der Untergemeinschaft vereinbarungsgemäß zu laden und besitzen auch nur das Stimmrecht für entsprechende Entscheidungen. Auch hinsichtlich der kostenverursachenden Maßnahmen steht dann den restlichen Eigentümern in anderen Untergemeinschaften kein Stimmrecht zu, sodass diese auch nicht zwingend zu Sonderversammlungen einzuladen sind.
  2. Vorliegend ging es um die Umstellung der Heizung von Öl auf Gas in nur einem Gebäude bzw. nur einer Untergemeinschaft; insoweit wurden nicht Eigentümer in anderen Untergemeinschaften berührt, die über separate Heizungskreisläufe verfügten. Diese haben deshalb auch kein Teilnahme-, Mitsprache- oder Informationsrecht, was zu einer Einladung aller Eigentümer der Gesamtanlage führen müsste.
 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Urteil vom 26.11.2009, 29 S 63/09

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