Leitsatz

Vereinbartes Schlichtungsverfahren (Anrufung des Beirats) ist grundsätzlich vor Antragstellung an das Wohnungseigentumsgericht zu beachten

 

Normenkette

(§§ 23, 43 WEG)

 

Kommentar

  1. In einer Teilungserklärung kann wirksam geregelt werden, dass vor Anrufung des Wohnungseigentumsgerichts der Verwaltungsbeirat zwecks Schlichtung anzurufen ist (im Rahmen eines sog. Vorschaltverfahrens).
  2. Diese Schlichtung ist auch während eines laufenden WEG-Verfahrens noch nachholbar.
 

Link zur Entscheidung

(LG Stralsund, Beschluss vom 06.12.2001, 2 T 51/00)

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