Leitsatz

Im Verwaltervertrag kann ein Sonderkündigungsrecht der Wohnungseigentümer für den Fall vereinbart werden, dass der derzeitig für die Vewaltung zuständige Sachbearbeiter bei dem Verwalter ausscheidet.

 

Fakten:

Vorliegend wendet sich die Verwalterin gegen ihre Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags. Im Rahmen der Verlängerung der Verwalterstellung hatten die Wohnungseigentümer mit der Verwalterin ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vereinbart, dass die für die Gemeinschaft zuständige Sachbearbeiterin aus dem Arbeitsverhältnis zu der Verwalterin ausscheidet. Nachdem diese Sachbearbeiterin tatsächlich bei der Verwalterin ausgeschieden war, beriefen die Wohnungseigentümerin die Verwalterin von ihrem Amt ab. Diese wendet sich gegen die Abberufung mit dem Argument, es liege kein Abberufungsgrund vor, da die Wohnungseigentümer nicht geltend gemacht hätten, dem Nachfolger mangele es etwa an fachlicher Geeignetheit. Dies konnte selbstverständlich nicht überzeugen. Denn hätte die Verwalterin das Sonderkündigungsrecht tatsächlich etwa auf den Fall beschränken wollen, dass ein fachlich nicht ebenbürtiger Nachfolger der ausgeschiedenen Sachbearbeiterin die Verwaltung übernehme, hätte sie dieses mit der Eigentümergemeinschaft ausdrücklich vereinbaren müssen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004, 2Z BR 17/04

Fazit:

Im Übrigen ist stets von dem Beschluss der Eigentümer über die Abberufung des Verwalters die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrags kann der Verwalter im Feststellungsverfahren überprüfen lassen.

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