Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Eine getroffene und nicht angefochtene Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist auch dann nicht geeignet, eine dingliche Rechtsänderung herbeizuführen, wenn sie notariell beurkundet worden ist, soweit sie nicht darüber hinaus ins Grundbuch eingetragen wurde. Eine solche Vereinbarung kann die Wohnungseigentümer allerdings schuldrechtlich binden.

Auch durch einen Beschluss kann immer nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechtes (hier: an bestimmten Carport-Flächen) begründet werden, während dadurch keine - zu ihrer Wirksamkeit immer der Grundbucheintragung bedürfende - dingliche Rechtsposition geschaffen werden kann.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 23.01.1995, 16 Wx 202/94= WE 8/95, 240)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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