Leitsatz
Eheleute hatten im Rahmen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung einen Teilverzicht durch Herausnahme bestimmter vor dem Ehezeitende beiderseits erworbener Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich erklärt. Nach dieser Vereinbarung sollten Anrechte, die von beiden Eheleuten in einem Zeitraum von ca. 6 Jahren erworben worden waren, nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Im Übrigen sollte es bei der gesetzlichen Regelung zum Versorgungsausgleich verbleiben. Es stellte sich die Frage der Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Erstinstanzlich war die Vereinbarung der Parteien genehmigt und der Versorgungsausgleich entsprechend durchgeführt worden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beschwerde ein, die zu einer anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte die Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, dass das erstinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vereinbarungen der beteiligten Ehegatten über einen Teilverzicht nicht beachtet hatte.
Das OLG nahm insoweit Bezug auf die grundlegende Entscheidung des BGH vom 4.10.1989 (IVb ZB 106/88, MDR 1990, 320 = FamRZ 1990, 273 ff.).
Danach könnten Ehegatten vereinbaren, dass in den Versorgungsausgleich nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende erworbenen Anwartschaften einbezogen würden. Dies unterliege jedoch einer grundlegenden Einschränkung nach § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB. Die Dispositionsbefugnis der Eheleute werde dadurch begrenzt, dass die Vereinbarung nicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen zur Übertragung von mehr Anwartschaften führen dürfe, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH v. 7.10.1987 - IVb ZB 4/87, FamRZ 1988, 153 [154]).
Diese Einschränkung gelte sowohl für eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Ehescheidung gem. § 1587o BGB als auch bei einer Regelung in einem Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 BGB.
Hinweis
Weder durch Ehevertrag noch im Rahmen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung können Eheleute das Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB verändern, da es nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt und hierdurch eine Veränderung der Bewertungsfaktoren und eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes eintreten würde (BGHReport 2004, 378 = FamRZ 2004, 256; v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, MDR 2002, 95 = BGHReport 2001, 786 -= FamRZ 2001, 1444).
Zur Überprüfung dessen, ob eine Vereinbarung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist zunächst der Ausgleichsbetrag zu ermitteln, der sich bei Berücksichtigung der gesetzlichen Ehezeit unter Einbeziehung aller Anwartschaften ergäbe. Sodann sind die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften beider Ehegatten um diejenigen zu bereinigen, die nach der getroffenen Vereinbarung nicht ausgeglichen werden sollen. Nur wenn der sich zugunsten des Ausgleichsberechtigten ergebende Betrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften geringer ist als der auf die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag, ist die Vereinbarung wirksam. Führt sie dagegen zu einem höheren Ausgleichsbetrag, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2006, 2 UF 69/06