Leitsatz

  • Änderung von Vereinbarungen: Was ist zu beachten?

    Rechtsmissbräuchliches Instandsetzungsverlangen: Wann gegeben?

 

Normenkette

§ 10 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 21 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. Kann ein Wohnungseigentümer von den anderen die Zustimmung zur Änderung einer Vereinbarung verlangen - etwa bezüglich bestehender Sondernutzungsrechte -, weil außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig erscheinen lassen, so bedarf es zu der geschuldeten Änderung der Vereinbarung nicht der Zustimmung von Inhabern von Grundpfandrechten an einzelnen Wohnungseigentumsrechten. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine getroffene Regelung als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig erweist (h.M., z.B. auch Röll in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 10 Rn. 28 Geburtsfehler der Gemeinschaft). Daran muss auch vorliegend wegen der nach der Darstellung der Beteiligten bald nach Beginn der Benutzung der Tiefgarage hervorgetretenen Mängel der Palettenanlage gedacht werden.

2. Nach Treu und Glauben kann es einem Wohnungseigentümer als rechtsmissbräuchlich verwehrt sein, von den übrigen Eigentümern Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen zu verlangen, wenn er selbst die begehrten Maßnahmen für ein falsches und wirtschaftlich unvernünftiges Mittel zur Lösung des entstandenen Problems hält, und dies immer wieder vorträgt und wenn er tatsächlich ein anderes Ziel, z.B. die Abwahl eines nicht genehmen Verwalters verfolgt. Ein solches Vorgehen entspricht nicht mehr sachgerechter Interessenwahrnehmung.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 18.08.1994, 2 Wx 27/93)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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