Rz. 141

Ein solcher Antrag kann von einem Schuldner gestellt werden, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, jedoch noch nicht als insolvent gilt. Ziel ist es, sich mit seinen Gläubigern im Wege des Vergleichs unter Mitwirkung des Gerichts zu einigen und eine drohende Insolvenz abzuwenden. Voraussetzung ist eine Antragstellung, bevor fällige Forderungen länger als 30 aufeinander folgende Tage nicht bedient werden können oder bevor eine Überschuldung vorliegt.

 

Rz. 142

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung dieses Verfahrens durch das Gericht sind die gleichen wie bei dem Reorganisationsverfahren.

Das Vergleichsverfahren zur Abwendung einer Insolvenz muss innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung durch das Gericht durchgeführt werden, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre möglich ist.

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