Rz. 143

Lehnt das Gericht einen Insolvenzantrag ab,

weil ein Reorganisationsverfahren oder Vergleichsverfahren zur Abwendung einer Insolvenz nicht erfolgversprechend ist
oder ein solches durch die Gläubiger nicht genehmigt worden ist oder
der Schuldner unter Vorspiegelung falscher Tatsachen handelt, um sich seinen finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, oder
der Schuldner bereits wegen Begleittaten im Rahmen einer Insolvenz verurteilt worden ist,

erklärt das Gericht das betreffende Unternehmen für insolvent und es erfolgt die Liquidation des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

 

Rz. 144

Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter sichert und verwertet dann das Vermögen des betroffenen Unternehmens und verteilt es – nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten – gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger. Zu bevorzugten Masseverbindlichkeiten zählen u.a. auch arbeitsrechtliche Abfindungsansprüche (End of Service Award), ausstehende Lohnzahlungen bis zu drei Monaten und Verbindlichkeiten gegenüber Regierungsstellen.

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