Zu beteiligen sind

 

1.

die Ehegatten,

 

2.

die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

 

3.

die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

 

4.

die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

[1] § 219 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge