In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881[1] [Bis 31.12.2022: §§ 1896 bis 1908i] des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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