Leitsatz

Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit dem Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes auseinandergesetzt, der für mehrere Kinder bestellt wurde.

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war in einem am 2.10.2009 eingeleiteten Verfahren drei minderjährigen Kindern für das Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Verfahrensbeistand bestellt worden. Im wurde gleichzeitig gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern zu führen sowie am Zustandekommen einer einverständlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Verfahrensbeistandschaft wurde berufsmäßig geführt. Mit Schreiben vom 20.11.2009 hat der Verfahrensbeistand beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.250,00 EUR festzusetzen (für zwei Kinder je eine Fallpauschale i.H.v. 350,00 EUR, für ein Kind eine Fallpauschale i.H.v. 550,00 EUR).

Die Bezirksrevisorin widersprach diesem Antrag und vertrat die Auffassung, dass der Verfahrensbeistand die Fallpauschale trotz des Tätigwerdens für drei Kinder nur einmal i.H.v. 550,00 EUR erhalten könne.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung unter Zurückweisung des weitergehenden Vergütungsantrages auf 550,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Verfahrenspfleger mit seiner Beschwerde, die sich als erfolgreich erwies.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die dem berufsmäßigen Verfahrensbeistand aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung betrage 1.650,00 EUR.

Gemäß § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG enthalte der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG bei berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft - wie im vorliegenden Fall - in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung i.H.v. 350,00 EUR, die sich gemäß § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 S. 3 FamFG - wie im vorliegenden Fall - auf 550,00 EUR erhöhe.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob bei der Bestellung als Verfahrensbeistand für mehrere Kinder in ein und demselben Verfahren die Vergütung nur einmal oder für jedes Kind gesondert anfalle. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht, ob die Fallpauschale für jedes Kind anzusetzen sei.

In der Rechtsprechung sei bislang erst eine Entscheidung zu dieser Frage veröffentlicht. Nach Ansicht des OLG Stuttgart falle die Fallpauschale für jedes einzelne Kind an, weil auch bei Geschwistern die Interessen nicht identisch sein müssten, sondern die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes festzustellen seien (OLG Stuttgart, 8 WF 14/10, Beschl. v. 21.1.2010, zitiert nach juris, so auch Stötzel, Das Familienverfahrensrecht - FamFG, 2009, § 158 Rz. 34. Engelhardt in Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 158 Rz. 47).

Das OLG Celle schloss sich der Auffassung des OLG Stuttgart an. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG werde der Verfahrensbeistand dem minderjährigen Kind in einer Kindschaftssache bestellt. Er habe gemäß § 158 Abs. 4 S. 1 u. 2 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen, im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren. Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin sei das nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, dass ein Rechtsanwalt in einem Verfahren mehrere Mandanten vertrete, ohne deshalb seine Gebühren mehrfach zu verdienen. Einem Rechtsanwalt sei die Vertretung mehrerer Mandanten in einem Verfahren nur dann gestattet, wenn deren Interessen sich nicht widersprächen. Anders liege es beim Verfahrensbeistand. Er habe bei Bestellung für mehrere Kinder die Interessen jedes einzelnen Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen, auch wenn diese einander widersprächen. Dies habe zur Folge, dass der Verfahrensbeistand für jedes Kind grundsätzlich in gleichem Umfang tätig werden müsse. Es möge zwar eine Zeitersparnis dadurch entstehen, dass er mehrere Kinder in einem Haushalt anhören könne. Die wesentliche Arbeit müsse der Verfahrensbeistand aber für jedes Kind einzeln leisten.

Darüber hinaus verbiete es das Gesetz auch nicht, dass bei mehreren in einem Verfahren beteiligten Kindern für jedes Kind ein anderer Verfahrensbeistand bestellt werde. Die Bestellung verschiedener Verfahrensbeistände könne vielmehr sogar geboten sein, wenn die Interessen der Kinder so gegensätzlich seien, dass eine gemeinsame Vertretung nicht möglich sei.

Das OLG sah sich auch nicht daran gehindert, mit der Festsetzung über den Antrag des Verfahrensbeistandes hinauszugehen. Eine Entscheidung nach § 168 Abs. 1 FamFG könne sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen erfolgen, wenn Ungewissheit über die festzusetzende Vergütung bestehe. Wenn aber eine Einleitung von Amts wegen möglich sei, sei das entscheidende Gericht auch nicht daran gehindert, über die vom Verfahrensbeistand selbst veranschlagte Vergütung hinauszugehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2010, 10 UF 44/10

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