Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss kann zwar von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich angefochten werden; doch bilden mehrere zur gleichen Zeit in derselben Instanz anhängige Anfechtungsanträge ein einziges gerichtliches Verfahren (hier: mehrere Anfechtungsanträge zu einem Jahresabrechnungsgenehmigungsbeschluss). Solche mehrere Anfechtungsverfahren sind schon vom Amtsgericht zu einem Verfahren zu verbinden, wenn die Verfahren einen einheitlichen Verfahrensgegenstand betreffen (vgl. schon BayObLG Z 1977, 226; LG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1423).

Auch nach Verbindung hat selbstverständlich jeder anfechtende Antragsteller für sich allein das Recht, eine ihn etwa beschwerende Entscheidung des AG mit Rechtsmitteln anzugreifen, aber auch den eigenen Anfechtungsantrag und ggf. seinen Rechtsmittelantrag zurückzunehmen.

2. Aus diesen Gründen hat der Senat im vorliegenden Fall zwei Ausgangsverfahren mit unterschiedlichen amtsgerichtlichen Aktenzeichen zur Klarstellung rückwirkend für alle Instanzen verbunden und für das einheitliche Beschlussanfechtungsverfahren den Geschäftswert für die I. und II. Instanz auf DM 9.000,- und für die III. Instanz auf DM 6.000,- festgesetzt (Infragestellung des gesamten Eigentümerbeschlusses durch die Beschlussanfechtung, ohne darauf abzustellen, welcher Unterschied sich für die einzelnen Wohnungseigentümer bei Anwendung eines anderen Abrechnungsverteilungsschlüssels ergeben würde).

3. Gerichtskosten wurden gequotelt, außergerichtliche Kostenerstattung nicht angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 30.11.1992, 24 W 1647/92)

zu Gruppe 5, S. 201 ff.: Vermietete Eigentumswohnungen

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