Leitsatz

  • Gesamtschuldnerische Kostenhaftung in Antragsgegnerschaft stehender beteiligter Eigentümer und des Verwalters

    "Haftungseinheit" der Eigentümer als Gesamtschuldner

    Grundsätzliche Freistellungspflicht der Eigentümer hinsichtlich der einem Verwalter auferlegten Verfahrenskosten

    Keine Freistellungspflicht allerdings dann, wenn der Verwalter Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat

 

Normenkette

§ 21 WEG, § 23 WEG, § 426 Abs. 1 BGB, § 670 BGB, § 675 BGB

 

Kommentar

1. Wurden durch Gerichtsbeschluss Verfahrenskosten Eigentümern und einem Verwalter als Gesamtschuldnern auferlegt, richtet sich eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB (h.M.; vgl. auch Drasdo, WM 93, 226, 227). Die in Antragsgegnerschaft beteiligten Wohnungseigentümer bilden hier für den Ausgleich unter Gesamtschuldnern eine Haftungseinheit, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gegenstand der gegen sie gerichteten Anträge die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums war. Gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

2. Grundsätzlich haben Eigentümer einen Verwalter, der ihre Interessen in einem gerichtlichen Verfahren wahrnimmt, von ihm auferlegten Verfahrenskosten freizustellen. Ein Freistellungsanspruch des Verwalters stellt sich jedoch dann als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar, wenn er seinerseits den Eigentümern zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil er den Anfall der Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Verwalterpflichten zu vertreten hat (vgl. BGHZ 116, 200, 203; 66, 302, 305).

Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter die Verfahrenskosten wegen schuldhafter Verletzung seiner Verwalterpflichten gem. § 675 BGB, § 276 BGB zu vertreten und war daher den Eigentümern materiell-rechtlich zur Erstattung verpflichtet (BGH, NJW 97, 2956, 2957; NJW 98, 755, 756; BayObLGZ 75, 369, 371; Staudinger/Wenzel, § 47 Rn. 27). Der Verwalter hatte hier eine Beschlussanfechtung schuldhaft veranlasst (vgl. auch Rau, ZMR 98, 1, 2).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 16.833,99.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.02.2000, 2Z BR 105/99)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren 

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