Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gesamtschuldnerausgleich zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern hinsichtlich der auferlegten Kosten eines WE-Verfahrens

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 25.06.1999; Aktenzeichen 1 T 13928/98)

AG München (Entscheidung vom 13.07.1998; Aktenzeichen 482 UR II 325/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.833,99 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht als Verwalterin einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Anlage, die vom 11.4.1984 bis zum 31.12.1994 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde, einen Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten geltend. Ein Wohnungseigentümer hatte beim Amtsgericht beantragt festzustellen, daß auf der von der Antragsgegnerin durchgeführten Eigentümerversammlung vom 20.6.1985 mit Ausnahme zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 keine gültigen Beschlüsse gefaßt worden seien, und weitere Anträge unter anderem zur Gestaltung künftiger Abrechnungen gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluß vom 10.5.1989 (BReg. 2 Z 23/88 = WE 1990, 140), mit dem die Sache teilweise an das Landgericht zurückverwiesen wurde, und die das Verfahren abschließende Entscheidung des Senats vom 27.10.1993 (2Z BR 17/93 = WE 1994, 304 = WuM 1994, 105) Bezug genommen. Im Rubrum der Senatsentscheidungen wurden die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des damaligen Antragstellers als Antragsgegner zu 1, die damalige Verwalterin (nunmehrige Antragsgegnerin) als Antragsgegnerin zu 2 bezeichnet, sämtlich vertreten von den Rechtsanwälten B. und Kollegen. Der Beschluß vom 27.10.1993 trifft folgende Kostenentscheidung:

Der Antragsteller hat die Hälfte der Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs sowie des ersten Beschwerdeverfahrens zu tragen; die übrigen Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsgegner als Gesamschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wurde auf 160.000 DM, für das erste Beschwerde- und das erste Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 100.000 DM, für das zweite Beschwerdeverfahren auf 38.000 DM und das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren auf 37.000 DM festgesetzt. Auf die Anträge, die nicht die Eigentümerbeschlüsse vom 20.6.1985 betrafen, entfielen zunächst 4.000 DM und zuletzt 1.000 DM. Die Antragsgegnerin legte die Gerichtskosten und die von den Rechtsanwälten B. und Kollegen in Rechnung gestellten Kosten in der Jahresabrechnung 1994 auf die Wohnungseigentümer um.

Die Antragstellerin hat als nunmehrige Verwalterin beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Hälfteanteils von 1.787,40 DM an den Gerichtskosten und eines Hälfteanteils von 15.046,59 DM an den Kosten der Rechtsanwälte B. zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 13.7.1998 antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 25.6.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 27.10.1993 habe die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Vorverfahrens als Gesamtschuldnerin neben der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, soweit sie nicht dem dortigen Antragsteller auferlegt worden seien. Die Mitverpflichtung der Antragsgegnerin sei auch nachvollziehbar, weil ihr Pflichtwidrigkeiten bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Eigentümerversammlung vom 20.6.1985 zur Last gelegt worden seien und sie auch aus eigenem Interesse auf der Antragsgegnerseite am Verfahren teilgenommen habe. Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern richte sich nach § 426 Abs. 1 BGB. Dabei sei mit dem Amtsgericht von einer hälftigen Kostentragung auszugehen, da die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer eine Haftungseinheit bilde, auf die eine gemeinsame Quote entfalle. Eine hälftige Kostenteilung sei sachgerecht und angemessen, da die Beschlußanfechtung unter anderem Pflichtverletzungen der Verwalterin zum Gegenstand gehabt habe, denen ein eigenständiges Gewicht zukomme.

Die Antragsgegnerin habe den Antragstellern auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten, für die sie mit den Wohnungseigentümern als Gesamtschuldnerin hafte. Auch insoweit seien die Wohnungseigentümer als Haftungseinheit zu behandeln. Die Rechtsanwälte B. und Kollegen hätten am 22.6.1988 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie auch die Antragsgegnerin zu 2 verträten. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Rechnung der Rechtsanwälte ausschließlich die Vertretung der Wohnungseigentümer betreffe und ihr keine eigene Honorarrechnung gestellt...

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