Leitsatz
Die Parteien stritten um die Kosten eines amtsgerichtlichen Verfahrens über Kindesunterhalt. Sie hatten sich während des Verfahrens außergerichtlich geeinigt. Die Antragstellerin hat sodann die Klage teilweise zurückgenommen, nachdem der Antragsgegner die Erklärung abgegeben hatte, keinen Kostenantrag stellen zu wollen.
In der Folgezeit vertrat er die Auffassung, nur bei vollständiger Klagerücknahme an die außergerichtliche Einigung hinsichtlich der Kosten gebunden zu sein und stellte entgegen anders lautender Erklärung Kostenantrag. Die Antragstellerin hat die Klage sodann insgesamt zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, die in der Sache keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig. Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach der ZPO würden nicht durch die Regelung des § 243 bzw. der §§ 58 ff. FamFG in Unterhaltssachen verdrängt werden.
Die systematische Auslegung des § 243 FamFG gebe für eine Verdrängung des ZPO-Beschwerderechts nichts her. § 243 FamFG sei die spezialgesetzliche Kostenverteilungsnorm für unterhaltsrechtliche Familienstreitsachen. Dies folge aus ihrer Stellung im Gesetz.
Bei einer Anwendung des § 243 FamFG als allein spezialgesetzliche Norm für die Kostenverteilung werde sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich das bestehende System beibehalten.
Inhaltlich sei die vorgesehene Billigkeitsabwägung den zivilprozessualen Kostenvorschriften nicht fremd. Insbesondere § 91a ZPO und § 269 ZPO ließen dies zu. In der Vergangenheit habe gerade der für das Unterhaltsverfahren maßgebliche § 93d ZPO bereits die Klammerfunktion des § 243 FamFG gehabt. Er habe sowohl bei isoliert unanfechtbaren, als auch bei isoliert anfechtbaren Kostenentscheidungen Billigkeitserwägungen einfließen lassen, ohne selbst ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu eröffnen (Zöller/Herget 27. Aufl. 2009, § 93d Rz. 4).
Diese, konsequenterweise zum 1.9.2009 aufgehobene Norm finde nun ihre Fortsetzung in § 243 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
Bezogen auf das Verfahrensrecht bestätige ein Verbleib bei den differenzierten Anfechtungsmöglichkeiten der ZPO das System. Das Kostenrecht der ZPO und mit ihm das Kostenrecht der Familiensachen, die verfahrensrechtlich sich traditionell überwiegend nach den Vorschriften der ZPO regelten, sähen grundsätzlich keine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen vor. Durch die Schaffung einer solchen Möglichkeit würde dieses System durchbrochen und nur für einen Teil der Familienstreitsachen, nämlich den Unterhaltssachen, eine Anfechtungsmöglichkeit wie bei Nichtfamilienstreitsachen gegeben.
Ein solcher Systemwechsel sei nicht erforderlich. Den Anstoß für die Eröffnung der Rechtsschutzmöglichkeit habe § 81 Abs. 2 FamFG und nicht die Billigkeitsregelung des § 81 Abs. 1 FamFG gegeben. Die letztgenannte Norm setze die alte Regelung des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG in sogar eingeschränktem Maße fort und hätte für sich genommen keine Rechtfertigung gegeben, die Regelung des § 20a FGG im FamFG nicht fortzuschreiben.
§ 81 Abs. 2 FamFG führe in seinen Ziffern 1 bis 5 hingegen in Erweiterung des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG konkrete Verhaltensweisen der Beteiligten auf, die kostenmäßig sanktioniert werden könnten. Voraussetzung dafür sei ein gewisser Verschuldensgrad der Beteiligten. Eine Vorschrift mit einem solchen Sanktionscharakter gehe damit weit über das bisherige Kostenrecht, insbesondere das Kostenrecht der ZPO hinaus.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 08.10.2010, 4 WF 226/10