Leitsatz

Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG sind in die Jahresabrechnung und die jeweiligen Einzelabrechnungen nach dem allgemeingültigen Kostenverteilungsschlüssel unter Aussparung des jeweiligen Verfahrensgegners der Wohnungseigentümergemeinschaft einzustellen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist diese Verteilung sodann gemäß der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 47 WEG durch Belastung der unterlegenen Wohnungseigentümer - eventuell - zu korrigieren.

 

Fakten:

Häufiger Streitpunkt in Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Verteilung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Die Bestimmung des § 16 Abs. 5 WEG regelt, dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG - einschließlich zu leistender Vorschüsse auf gerichtliche und/oder außergerichtliche Kosten - nicht im Sinne des Verteilungsschlüssels des § 16 Abs. 2 WEG in die Jahresabrechnung einzustellen sind. Die Vorschrift verbietet die Umlegung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf deren Beteiligtenstellung im Einzelnen und namentlich ohne Rücksicht auf die letztendlich für die Kostenverteilung allein maßgebliche gerichtliche Kostenentscheidung nach § 47 WEG. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass solche Kosten von der Jahresabrechnung auszunehmen wären; vielmehr sind sie in die Jahresabrechnung und die jeweiligen Einzelabrechnungen nach dem allgemeingültigen Kostenverteilungsschlüssel einzustellen, aber eben unter Aussparung des jeweiligen Verfahrensgegners der Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2003, 16 Wx 76/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung.

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