Leitsatz

  • Prozesskosten-Sonderumlage

    Zurückverweisung liegt im Ermessen des Beschwerdegerichts

 

Normenkette

§ 16 Abs. 5 WEG, § 28 Abs. 1, 5 WEG, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 551 ZPO

 

Kommentar

1. Ist ein Wohnungseigentumsverfahren anhängig oder ist mit einem solchen zu rechnen, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter zugleich mit dem Wirtschaftsplan eine Sonderumlage zur Bestreitung von Verfahrenskosten zur Abstimmung stellt. Im Wirtschaftsplan können also durchaus Ausgaben und entsprechende Einnahmen für gerichtliche Verfahren eingeplant werden, zumal Eigentümern bei der Schätzung voraussichtlicher Ausgaben in einem Wirtschaftsplan ein verhältnismäßig weiter Spielraum einzuräumen ist. Steht eine Verfahrensführung durch einen antragstellenden Eigentümer bevor, ist allerdings ein veranschlagter Kostenbeitrag auf diesen anteilig nicht umzulegen ( § 16 Abs. 5 WEG, vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. 3. 93, WM 93, 486).

2. Die weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) kann nicht darauf gestützt werden, das Beschwerdegericht habe die Sache trotz eines absoluten Aufhebungsgrundes im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 ZPO (hier: Verhandlung des Amtsgerichts in nicht öffentlicher Sitzung) nicht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Denn die Zurückverweisung ist in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt und das Absehen von einer Zurückverweisung ist der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für alle Rechtszüge von DM 9.400,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.02.1994, 2Z BR 97/93).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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