Leitsatz
Der Antragstellerin war für ein familiengerichtliches Verfahren mit notwendiger anwaltlicher Vertretung ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden, die nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässig war.
Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung einer weiteren Rechtsanwältin als Unterbevollmächtigte bzw. Verkehrsanwältin wurde zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verwies darauf, dass die jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als auswärtige Anwältin uneingeschränkt beigeordnet worden sei und für eine zusätzliche Beiordnung einer Unterbevollmächtigten keine Veranlassung bestehe.
Die Frage der Anwaltsbeiordnung sei in § 121 ZPO, der gemäß § 113 Abs. 1 FamFG vorliegend entsprechend anzuwenden sei, abschließend geregelt. Nach dessen Abs. 1 sei in Verfahren, in denen wie im vorliegenden Fall durch § 114 Abs. 1 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben sei, den Beteiligten ein vertretungsbereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen. Dies sei mit der Beiordnung der außergerichtlichen Hauptbevollmächtigten erfolgt. Daneben komme allein nach Maßgabe des § 121 Abs. 4 ZPO eine weitergehende Anwaltsbeiordnung in Betracht, und zwar entweder als Terminsanwalt "zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter" - also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden Ort - oder als Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten - also am Ort der Beteiligten.
Das Begehren der Antragstellerin falle jedoch unter keine dieser beiden Alternativen. Vorliegend solle die im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässige "Terminsanwältin" die Antragstellerin weder bei einem aus Sicht des Verfahrensgerichts "auswärtigen" Beweisaufnahmetermin, sondern vor dem Verfahrensgericht selbst im Rahmen der "regulären" mündlichen Verhandlung vertreten, noch als am Wohnsitz präsente Rechtsanwältin den Verkehr zwischen der Antragstellerin und ihrer im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten vermitteln.
Auch eine Umdeutung des formulierten Begehrens in eine erstrebte Umbestellung der Beiordnung dahin, dass die im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässige Rechtsanwältin nunmehr als Hauptbevollmächtigte und die am Wohnort der Antragstellerin ansässige bislang beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwältin beigeordnet werden solle, komme vorliegend nicht in Betracht, da der nunmehr gestellte Antrag gerade den umgekehrten Fall vorsehe, dass die gerichtsbezirksansässige Anwältin als Verkehrsanwältin beigeordnet werden solle.
Die jetzige Verfahrensbevollmächtigte solle dagegen nach wie vor Hauptbevollmächtigte bleiben.
Eine Umdeutung des durch die fachkundige Rechtsanwältin klar formulierten eindeutigen Antrags gegen den Wortlaut komme nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2012, 4 WF 28/12