Leitsatz
Seit Inkrafttreten des FamFG ist in Sorgerechtsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht mehr zwingend notwendig. Nach § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffs gibt es hierzu zwischenzeitlich eine umfangreiche Rechtsprechung. Auch das Saarländische OLG setzt sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Beiordnung im Sorgerechtsverfahren auseinander.
Sachverhalt
Aus der geschiedenen Ehe der Kindeseltern war ein am 10.4.2002 geborenes Kind hervorgegangen, das im Haushalt der Mutter lebte und von ihr betreut und versorgt wurde.
Außergerichtlich hatte sich der Vater in einer Vereinbarung zwischen den Eltern vom 15.9.2010 mit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter einverstanden erklärt, die sodann beim Familiengericht beantragte, ihr die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind zu übertragen. Auch in dem gerichtlichen Verfahren hat der Vater dem Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge zugestimmt.
Die Mutter beantragte, ihr für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wehrte sich die Kindesmutter mit der sofortigen Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach bei der gegebenen Sachlage die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht komme.
In der Begründung seiner Entscheidung führte das OLG weiter aus, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nunmehr nach den Umständen des Einzelfalls richte. Entscheidend sei dabei, ob sich eine bemittelte Partei für das Verfahren der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen würde. Maßgebliche Umstände könnten die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die existentielle Bedeutung der Sache oder eine vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart sein. In einem Sorgerechtsverfahren, in welchem die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustimmung des anderen Elternteils vorlägen, stehe dem Gericht ein weiteres Ermessen nicht zu, wenn keine Tatsachen ersichtlich seien, die eine Kindeswohlgefährdung bedingen würden.
Es handele sich demzufolge um ein in der Sache einfaches Verfahren. Dieses Verfahren könne die Partei allein, ggf. mit Hilfe einer öffentlichen Rechtsauskunft, führen (vgl. KG FamRZ 2010, 1460; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 27.12.2010 - 10 WF 148/10; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 2009).
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 01.02.2011, 9 WF 1/11