Leitsatz
Die Antragstellerin hatte Verfahrenskosten beantragt für ihren Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Namensänderung ihrer Tochter.
Die Antragstellerin und ihre im Jahre 1993 geborene Tochter bezogen Leistungen nach dem SGB II. Für die Wohnung, die die Antragstellerin mit ihrer Tochter bewohnte, zahlte sie eine Kaltmiete von 266,00 EUR und einen Betriebskostenvorschuss von 154,00 EUR, davon für Wärme/Heizung 50,00 EUR, für Warmwasser 16,00 EUR, für Kaltwasser 32 EUR und 56,00 EUR für sonstige umlagefähige Betriebskosten.
Das AG hat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und monatliche Raten von 15,00 EUR angeordnet. An Kosten der Unterkunft und Heizung hat das AG 372,00 EUR berücksichtigt und so ein einzusetzendes Einkommen von 48,35 EUR errechnet.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die volle Anrechnung der Wohnkosten i.H.v. 420,00 EUR begehrte. Das Rechtsmittel der Antragstellerin war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe lediglich ein einzusetzendes Einkommen von 12,00 EUR, so dass sie gemäß § 115 Abs. 2 ZPO Raten nicht zu zahlen habe.
Bei den Abzügen für Unterkunft und Heizung sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts auch der in den Nebenkosten enthaltene Betrag für Wasser zu berücksichtigen. Der entgegenstehenden Auffassung des BGH (Beschluss vom 8.1.2008 - VIII ZB 18/06, juris Rz. 8) schloss sich das OLG nicht an. Der BGH stütze seine Auffassung darauf, dass § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO an das System der Sozialhilfe anknüpfe und danach die Kosten für Strom und Wasser nicht unter die Leistungen für Unterkunft und Heizung fielen, sondern bereits durch die Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt würden.
Entgegen der Auffassung des BGH seien allerdings die Wasserkosten im Regelsatz nicht enthalten. Der Verweis auf § Abs. 2 Nr. 3 RegelsatzVO verkenne deren Regelungsgehalt. Weder nach der alten noch nach der neuen Fassung des § 20 SGB II ergebe sich ein Hinweis, dass die Kosten für Wasser in der Regelleistung bereits enthalten seien. In Literatur und Rechtsprechung zu § 22 SGB II werde davon ausgegangen, dass die Kosten für Wasser als Betriebskosten zu den Kosten der Unterkunft zählten.
Nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung abzugsfähig seien lediglich die Kosten für die Warmwasserzubereitung von im vorliegenden Fall maximal 6,47 EUR. Insgesamt errechnete das OLG Mietkosten von 408,35 EUR und ein danach von der Antragstellerin einzusetzendes Einkommen von 12,00 EUR, das eine Ratenzahlung nicht rechtfertige.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 08.11.2010, 23 WF 951/10