Leitsatz

Für ihren Antrag auf Aufhebung der Umgangspflegschaft hatte die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Erstinstanzlich war dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen worden, Gerichtskosten seien im Verfahren auf Aufhebung der Umgangspflegschaft nicht angefallen. Verfahrenskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung komme nur für die Anwaltskosten in Betracht; anwaltliche Vertretung sei im vorliegenden Verfahren jedoch gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht erforderlich.

Gegen diesen Beschluss wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde und vertrat die Auffassung, das streitgegenständliche Verfahren auf Überprüfung der Umgangspflegschaft dürfe nicht isoliert gesehen werden. Im vorhergehenden Verfahren betreffend die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder sei ein Gutachten eingeholt worden. Die Eltern seien zerstritten und die Kinder hoch belastet. Auch der Kindesvater werde anwaltlich vertreten. Im Hinblick darauf sei im vorliegenden Verfahren die Beiordnung eines Anwalts geboten gewesen.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Aufhebung der Umgangspflegschaft nicht erforderlich gewesen sei.

Im Hinblick auf den Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze habe das AG zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Kindesmutter lediglich Sachvortrag über den Verlauf der Umgangspflegschaft und ihre Auffassung zur Fortführung oder Aufhebung derselben gefordert gewesen sei. Zur Darlegung dieses Sachvortrags seien keine Rechtskenntnisse erforderlich gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Kindesmutter aus subjektiven Gründen nicht dazu in der Lage gewesen wäre, selbst den maßgeblichen Sachverhalt schriftlich darzustellen.

Da im vorliegenden Verfahren weder die Sachlage noch die Rechtslage schwierig gewesen sei, rechtfertige allein der Umstand, dass der Vater anwaltlich vertreten gewesen sei, die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2010, 13 WF 881/10

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