Leitsatz
Mit Antrag vom 13.4.2010 hatte der Kindesvater die Regelung des Umgangs mit den beiden gemeinsamen Kindern der Beteiligten begehrt. Beide Kinder lebten im Haushalt ihrer Mutter. Die Kindeseltern waren noch verheiratet und lebten seit Oktober 2009 getrennt.
Im Termin vor dem Familiengericht am 12.5.2010 trafen die Eltern eine einvernehmliche - gerichtlich nicht protokollierte - Umgangsregelung.
Der Kindesmutter wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ihr Antrag auf Beiordnung ihres Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Hiergegen wandte sie sich mit der sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte das Familiengericht die Anforderungen an die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren überspannt.
Im vorliegenden Fall habe zwar aus objektiver Sicht keine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bestanden, weil lediglich über die Ausgestaltung der nach der Trennung der Beteiligten zunächst einvernehmlich geregelten Umgangskontakte des Vaters mit den gemeinsamen Kindern zu entscheiden gewesen sei. Ferner seien die Interessen der beteiligten Kindeseltern jedenfalls insoweit gleichgerichtet gewesen, als beide den Umgang der Kinder mit dem Vater befürwortet hätten. Unter vergleichbaren Umständen erscheine aufgrund denkbar geringer Meinungsunterschiede zwischen den Kindeseltern im Umgangsverfahren eine Anwaltsbeiordnung in der Regel nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 3.2.2010 - 6 WF 363/09 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 8; OLG Celle, Beschl. v. 15.2.2010 - 10 WF 59/10 -, FamRZ 2010, 1363; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.4.2010 - 9 WF 27/10-, abgedruckt bei "juris", Rz. 12).
Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass sich der anwaltlich vertretene Antragsteller in seiner Antragsschrift zur Begründung seines Begehrens auf Regelung der Umgangskontakte darauf berufen habe, dass die Antragsgegnerin ihm den Umgang mit den Kindern seit Ostern 2010 ausdrücklich verweigert habe und seitdem Umgangskontakte nicht mehr stattgefunden hätten.
Dieser Umstand rechtfertige es - unabhängig davon, ob der Sachvortrag des Antragstellers der Wahrheit entsprochen habe oder nicht - von einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus der Sicht der Antragsgegnerin, unter Berücksichtigung ihrer individuellen subjektiven Fähigkeiten auszugehen, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich machten.
Das Gesetz knüpfe an die Verweigerung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil weitreichende Konsequenzen, die für einen gerichtsunerfahrenen juristischen Laien wie die Antragsgegnerin nur schwer durchschaubar seien.
Bei einer solchen Sachlage sei davon auszugehen, dass auch eine bemittelte Rechtssuchende in der Lage der Antragsgegnerin vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010, II-2 WF 117/10